Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten

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Bei Auflösung der familiären Gemeinschaft wird sich somit zumeist die Frage nach der konkreten Ermittlung der Kinderkosten stellen.

Kinderkosten

Die Kosten für Kinder in der Schweiz waren im Jahr 2009 das Thema einer im Auftrag des Bundesamts für Statistik (BFS) erstellten Studie.36

Die Studie unterscheidet zwischen direkten und indirekten Kosten.

Die direkten Kinderkosten ergeben sich zunächst aus den Konsumkosten eines Haushalts für die darin lebenden Kinder, beispielsweise für deren Ernährung, Unterkunft und Bekleidung. Ihre Höhe hängt vom Alter des Kindes und von der Leistungsfähigkeit der Eltern ab. Zu diesen Ausgaben kommen die Aufwendungen im Interesse des Kindes wie die Krankenkassenprämien, die Kosten im Zusammenhang mit einer Fremdbetreuung (z.B. für eine Tagesmutter oder Krippe), die Auslagen für die Schule und nicht zuletzt für Freizeitbeschäftigungen.37

Die indirekten Kosten reflektieren den Zeitaufwand der Eltern für ihre Kinder. Sie erscheinen entweder in der Form eines Mindereinkommens aus Arbeitserwerb oder der Erhöhung der unentgeltlich geleisteten Haus- und Familienarbeit im Zusammenhang mit dem im Haushalt lebenden Kind. Der in Pflege und Erziehung der Kinder investierte Zeitaufwand führt zu einem verminderten Beschäftigungsgrad bei dem Elternteil, der sich im Alltag um die Kinder kümmert. Wer seine Erwerbstätigkeit während der Kindererziehungsphase reduziert oder aufgibt, muss zudem bei seinem späteren Wiedereintritt ins Berufsleben mit erschwerten Bedingungen rechnen; zugleich riskiert er eine Verminderung seiner Karrierechancen.38 Mit anderen Worten erbringt der Elternteil, der seinen Beitrag an den Kindesunterhalt in natura leistet, eine Zusatzleistung, weil er wegen der Betreuung der Kinder nicht erwerbstätig sein kann und seine Rückkehr in die wirtschaftliche Unabhängigkeit damit erschwert wird.39

Betreuungsunterhalt im geltenden Recht

Aus dem soeben Ausgeführten erhellt, weshalb das geltende Recht «[den] Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder» als eines der Kriterien für den nachehelichen Unterhalt anerkennt (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 ZGB).

Im Unterschied dazu sieht das Gesetz für nicht verheiratete Eltern im Fall einer Trennung keine Unterhaltsbeiträge vor. Unverheiratete Mütter haben lediglich während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz für die Kosten des Unterhalts (Art. 295 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).

Ungleichbehandlung von Kindern verheirateter und nicht verheirateter Eltern

Die aktuelle gesetzliche Regelung schafft eine Ungleichbehandlung zwischen Kindern verheirateter Paare und Kindern, deren Eltern in einer nichtehelichen Gemeinschaft oder gar

36 G ERFIN/STUTZ/OESCH/STRUB, Kinderkosten in der Schweiz.

37 Diese Liste ist nicht abschliessend. Siehe ebenfalls G ERFIN/STUTZ/OESCH/STRUB, Kinderkosten. Vollständiger Text auf Deutsch, S. 1–2.

38 G ERFIN/STUTZ/OESCH/STRUB, Kinderkosten. Zusammenfassung auf Französisch, S. 3 und 7; siehe ebenfalls LEUBA/BASTONS BULLETTI, Contributions, S. 85.

39 BGE 115 II 6 E. 3c S. 10: «Indessen ist die Kinderbetreuung, die über die Scheidung hinaus andauert, nicht ausschliesslich nur als Beitrag an den Kindesunterhalt im Sinne von Art. 276 Abs. 2 ZGB zu verstehen, vielmehr bedeutet diese Familienpflicht grundsätzlich auch eine Behinderung des betroffenen Ehegatten in der Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit nach der Scheidung.»