Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten

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die Kompetenz der Gemeinden, die sich teilweise zusammenschliessen, um die diesbezüglichen Aufgaben wahrzunehmen. Das hat zur Folge, dass sich die Praxis nicht nur von Kanton zu Kanton, sondern auch von einer Gemeinde zur anderen teilweise beträchtlich unterscheidet. Diese Unausgewogenheit wird mehr oder weniger durch den Umstand ausgeglichen, dass die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe herausgibt, die von verschiedenen Kantonen befolgt werden.63

Eine Bedarfssituation aus sozialhilferechtlicher Sicht besteht ab dem Zeitpunkt, an dem das monatliche Einkommen einer Person nicht mehr zur Deckung ihres sozialen Existenzminimums genügt. Die SKOS-Richtlinie F.3.1 äussert sich dazu wie folgt: «Wenn unterstützte Personen Alimentenverpflichtungen haben, werden diese nicht ins Unterstützungsbudget aufgenommen, da sie nicht der eigenen Existenzsicherung bzw. derjenigen des eigenen Haushaltes dienen.» Deswegen werden in der kantonalen Gesetzgebung in aller Regel nur die Unterhaltsleistungen an den anderen Ehegatten und die minderjährigen Kinder, die mit der unterstützten Person im gleichen Haushalt leben, als Teil des sozialen Existenzminimums anerkannt. Im Bereich der Sozialhilfe gilt die Regel, dass Fürsorgeleistungen nur an einen Haushalt ausgerichtet werden.

Unmöglichkeit einer wirksamen Koordination zwischen Mankoteilung und Sozialhilfe

Das hat zur Folge, dass dann, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nach der Mankoteilung Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss, weil er nicht in der Lage ist, seinen persönlichen Bedarf zu decken und die im Unterhaltstitel festgelegten Alimente zu zahlen, die ihn belastende Unterhaltspflicht nicht in die Berechnung seines sozialen Existenzminimums einfliesst. Zugleich gilt, dass er keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hat, wenn seine Einkünfte zur Deckung seines persönlichen Bedarfs ausreichen. Er wird demnach die erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung haben, um die unter Anwendung des Prinzips der Mankoteilung festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

Diese Mangellage wird den unterhaltsberechtigten Elternteil und das Kind – wie auch das Gemeinwesen, das die Alimente bevorschusst hat (Art. 289 Abs. 2 ZGB) – nicht davon abhalten, den unterhaltspflichtigen Elternteil allmonatlich auf die Zahlung der im Unterhaltstitel festgesetzten, jedoch ausgebliebenen Unterhaltsleistungen zu betreiben.64 Darüber hinaus ermächtigt die Rechtsprechung den Alimentengläubiger oder die Alimentengläubigerin, für die Zwangsvollstreckung von Unterhaltsforderungen aus dem letzten Jahr vor der Zustellung des Zahlungsbefehls in das schuldnerische Existenzminimum einzugreifen, wenn er oder sie diese Beiträge zur Deckung des eigenen Notbedarfs benötigt.65 Doch selbst in diesem Fall wären der unterhaltsberechtigte Elternteil und das Kind

63 Die SKOS ist ein Fachverband, der sich für die Ausgestaltung und Entwicklung der Sozialhilfe in der Schweiz engagiert. Angesichts des Fehlens einer bundesweiten Rahmengesetzgebung im Bereich Sozialhilfe nimmt die SKOS landesweit eine wichtige Koordinationsfunktion wahr. Sie ist namentlich Herausgeberin der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (http://www.skos.ch/store/pdf_d/richtlinien/richtlinien/RL_deutsch_2010.pdf).

64 Die unterhaltsberechtigte Person kann des Weiteren verlangen, dass Vermögensteile des oder der Unterhaltspflichtigen mit Arrest belegt werden (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG). Im Konkursfall besitzt sie eine Forderung in der Ersten Konkursklasse (Art. 219 SchKG).

65 BGE 123 III 332 und die dort zitierte Rechtsprechung; Urteil 5A_400/2011 vom 15. August 2011 E. 5.2. OCHSNER, N 136–139 zu Art. 93 SchKG. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Eingriff in das schuldnerische Existenzminimum der unterhaltsberechtigten Person vorbehalten ist. Eine Übertragung dieses Privilegs an die bevorschussenden Stellen der