Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten
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Unterstützungspflicht nach Artikel 328 f. ZGB ist sogar möglich, dass seine engen Verwandten dazu verpflichtet werden, sich an der Rückerstattung der empfangenen Leistungen zu beteiligen.
Der unterhaltspflichtige Elternteil kann dagegen weiterhin über sein Existenzminimum verfügen. Er und seine Verwandten laufen auch nicht Gefahr, sich an der Rückerstattung der Sozialleistungen beteiligen zu müssen, die an sein Kind und den anderen Elternteil aufgrund der Mangellage nach der Trennung oder Scheidung ausgerichtet werden. Dies gilt selbst dann, wenn sich seine finanziellen Verhältnisse erheblich verbessern sollten, etwa nach einer Erbschaft.
sich die finanzielle Situation der Betroffenen verbessert, unabhängig davon, worin die Ursache der Verbesserung besteht.