Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten

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Teilweise aufzuheben ist ausserdem Artikel 295 Absatz 1 Ziffer 2 ZGB, da der VE-ZGB die Zusprechung eines Beitrages an die Kosten für die Betreuung des Kindes nach der Geburt vorsieht.

Geteilte oder alternierende Obhut

Das geltende Recht steht auf dem Boden einer liberalen Ordnung, die es den Eltern überlässt, Aufgaben und Pflichten nach ihrem Gutdünken unter sich zu organisieren. Daran wird sich nichts ändern. Der VE-ZGB verzichtet daher auf die Verankerung des Grundsatzes, wonach die Eltern die Betreuung und den finanziellen Unterhalt des Kindes zu gleichen Teilen zu übernehmen haben. Damit würden die alternierende Obhut im Gesetz festgeschrieben und der Zuspruch eines Betreuungsunterhalts grundsätzlich ausgeschlossen. Eine derart starre Regelung wäre mit dieser liberalen Grundhaltung nicht vereinbar.

Damit soll diese Form der Aufgabenteilung nach der Trennung oder Scheidung allerdings in keiner Weise ausgeschlossen werden, insbesondere dann nicht, wenn Vater und Mutter das Kind schon während des gemeinsamen Haushalts auf diese Weise betreut und erzogen haben.

Es soll hier jedoch daran erinnert werden, dass die alternierende Obhut – selbst unter diesen Umständen – kein Recht der Eltern darstellt. Vielmehr muss sie mit dem Kindeswohl in Einklang stehen. Nach der massgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Zulässigkeit einer Vereinbarung über die alternierende Obhut stets aus der Optik des Kindeswohls zu betrachten. Dies gilt auch für den Fall, dass die Eltern die elterliche Sorge nach der Scheidung gemeinsam ausüben wollen und dem Gericht eine Vereinbarung über die geteilte Obhut zur Genehmigung vorlegen. Massgebend sind im Wesentlichen die Umstände des Einzelfalls, etwa das Alter des Kindes, die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern einerseits und zur Schule andererseits, die Kooperationsbereitschaft der Eltern und ihre konkreten Möglichkeiten, den Beschäftigungsgrad zu reduzieren respektive zu erhöhen und/oder die Betreuung des Kindes Dritten zu überlassen.44

Diese letzten beiden Aspekte sind hauptsächlich dafür verantwortlich, dass sich die alternierende Obhut nicht stärker durchsetzt. Allerdings entwickeln sich die Aufgabenteilungsmodelle zwischen den Partnern langsam, und es besteht heute ein breiter Konsens darüber, dass die Väter vermehrt in die Erziehung und die Kinderbetreuung eingebunden werden sollen. Zu diesem Zweck wird derzeit beispielsweise geprüft, wie eine sogenannte Elternzeit, von der auch die Väter bei der Geburt ihrer Kinder profitieren würden, finanziert werden könnte.45 Es ist in der Schweiz aber nach wie vor schwierig, die berufliche Erwerbstätigkeit und die familiären Verpflichtungen miteinander zu vereinbaren; dies gilt sowohl für die Männer als auch und vor allem für die Frauen. Eine vom Bundesamt für Statistik im Jahr 2008 erstellte Studie46 hält am Schluss des diesem Thema gewidmeten Kapitels fest: «In dem Masse, als das traditionelle Alleinernährermodell über die letzten Jahre und Jahrzehnte seine Bedeutung verloren hat, ist der Bedarf an Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Aufgaben gestiegen […]. Auch in Familien mit kleinen Kindern ist heute eine Teilzeit erwerbstätige Mutter neben einem vollzeiterwerbstätigen Vater das vorherrschende Erwerbsmodell. Noch immer sind es die Mütter, welche die

44 BGE 5A_497/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 2.13 und die dort zitierte Rechtsprechung.

45 Anlässlich der Beantwortung des Postulats Fetz (11.3492 «Freiwillige Elternzeit und Familienvorsorge») wird der Bundesrat Ende 2012 einen Bericht vorlegen, in dem verschiedene Modelle eines mit privaten Ersparnissen finanzierten Elternurlaubs geprüft werden (BSV).

46 BFS, Familien in der Schweiz 2008, S. 65-74.