Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten

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Hauptverantwortung für die Hausarbeit übernehmen und ihr Erwerbsverhalten anpassen. Sie sind also besonders auf eine gute Vereinbarkeit von Beruf und Familie angewiesen. Auffällig ist, dass die Erwerbspensen der Mütter häufig tief sind und dass viele von ihnen gerne mehr Erwerbsarbeit übernähmen. Ein Hindernis bilden Probleme mit der familienergänzenden Kinderbetreuung, und zwar genauso sehr die hohen Kosten wie das mangelnde Angebot. Auch weisen die bestehenden Angaben daraufhin, dass die Arbeitszeiten der Mütter weniger flexibel und unregelmässiger sind als die der Väter».47

Aus diesen Gründen wird die Betreuung der Kinder nach der Trennung oder der Scheidung vermutungsweise weiterhin hauptsächlich von einem Elternteil übernommen. Im Rahmen seiner Untersuchung über die gemeinsame elterliche Sorge nach der Scheidung hat LINUS CANTIENI festgestellt, dass die Betreuung der Kinder in den meisten Fällen weiterhin «klassisch» organisiert wird, selbst wenn die Eltern sich darauf verständigt haben, die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam auszuüben.48 Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, einen gesetzlichen Anspruch des Kindes festzulegen, und zwar in einer Höhe, die es ihm erlaubt, von der Betreuung durch diesen Elternteil so lange zu profitieren, als es für sein Wohl notwendig ist.

1.5.1.2 Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber unmündigen Kindern vor den übrigen familienrechtlichen Unterhaltspflichten

Als weitere geeignete Massnahme zur Stärkung der Stellung des Kindes verankert der Vorentwurf den Grundsatz, wonach die Unterhaltspflicht gegenüber einem unmündigen Kind stets Vorrang vor den übrigen familienrechtlichen Unterhaltspflichten hat (Art. 276a VE-ZGB).49

Dies betrifft insbesondere den nachehelichen Unterhaltsanspruch des geschiedenen Partners. Dabei ist der Grundsatz, wonach der Unterhaltsbeitrag an ein unmündiges Kind Vorrang vor dem Beitrag zugunsten eines volljährigen Kindes hat, allgemein anerkannt.50

Wie Professor STEINAUER erläutert, überwiegt aus ethischer Perspektive die Pflicht des unterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber dem Kind, das gewöhnlich minderjährig und mittellos ist, zwangsläufig im Vergleich zur Unterstützungspflicht gegenüber dem erwachsenen Partner, der die Situation besser bewältigen kann. Dieser Grundsatz beruht zur Hauptsache auf der Vorstellung, dass – unabhängig davon, was aus der Paarbeziehung bei einer allfälligen Trennung oder Scheidung wird – weiterhin beide Elternteile gemeinsam für den Unterhalt der Kinder verantwortlich sind. Bevor die Eltern die wirtschaftlichen Folgen ihres Auseinandergehens unter sich regeln, müssen sie primär ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern nachkommen. Das Kind sollte mithin finanziell nicht unter dem zusätzlichen Aufwand zu leiden haben, den das Getrenntleben des Paars mit sich bringt. Die Eheleute haben die finanziellen Folgen ihrer Situation in erster Linie selbst zu tragen.51

Demnach wird der nacheheliche Unterhaltsanspruch nach Massgabe des verfügbaren Saldos der Ehegatten festgelegt, der nach Abzug ihres jeweiligen Bedarfs sowie des erforderlichen Betrags für den Kindesunterhalt noch übrig bleibt. Es kann also nicht mehr vorkommen, dass der Unterhaltsbeitrag für das Kind reduziert wird, wenn dessen Anspruch mit dem des geschiedenen Elternteils konkurriert.

47 BFS, Familien in der Schweiz 2008, S. 74.

48 C ANTIENI, S. 188 f.

49 Zum Verhältnis zwischen den verschiedenen Unterhaltsgläubigern s. H AUSHEER/SPYCHER, N 08.27 ff. und zitierte Verweise; MEIER/STETTLER, N 965 und Fn. 2063 S. 558.

50 H AUSHEER/SPYCHER, N 08.35.

51 S TEINAUER, S. 11.