Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten

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nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Dank des Unterhaltsbeitrags kann sich der geschiedene Elternteil wenigstens während einer gewissen Zeit wie bisher um das Kind kümmern.

In der für das Kind schwierigen und verwirrenden Zeit, in der der bestehende familiäre Haushalt aufgelöst wird, ist es wichtig, ihm wenigstens in Bezug auf die Betreuung im Alltag eine gewisse Kontinuität zu garantieren. Auf diese Weise erhält das Kind einen festen Bezugspunkt in einer Situation, in dem es dem Umbruch in seinem Leben wehrlos gegenübersteht.

Das Ende der familiären Haushaltsgemeinschaft wird von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet waren, nicht anders erlebt. Auch diese Kinder brauchen Kontinuität und Stabilität. Wie vorstehend dargelegt, nimmt das geltende Recht keine Rücksicht auf diese Bedürfnisse. Wenn sich die Eltern nicht auf ihre Anteile am Betreuungsunterhalt einigen können, ist der Elternteil, dem die Kinderbetreuung während des gemeinsamen Haushalts oblag, gezwungen, so rasch wie möglich die Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen bzw. den Beschäftigungsgrad zu erhöhen.

Angesichts der gesellschaftlichen Entwicklung, namentlich des Umstands, dass sich die Zahl der Kinder von nicht miteinander verheirateten Eltern in den letzten zehn Jahren nahezu verdoppelt hat, ist diese Situation unhaltbar geworden. Bei einer Trennung oder Scheidung muss jedes Kind (weiterhin) so lange von der Pflege und Erziehung durch einen Elternteil profitieren können, als es zu seinem Wohl nötig ist.40

Betreuungsunterhalt gemäss der Regelung im VE-ZGB

Um diese Ungleichbehandlung zu beseitigen, plädiert ein Teil der Lehre dafür, dass der nicht obhutspflichtige Elternteil dem anderen unabhängig vom Zivilstand während mindestens drei Jahren ab der Geburt des Kindes Unterhaltsbeiträge zahlen soll.41 Dieser Vorschlag lehnt sich an das deutsche Recht an, das dem Elternteil, der die Betreuung des Kindes übernimmt, während mindestens drei Jahren einen besonderen Unterhaltsanspruch (Betreuungsunterhalt) einräumt, wobei eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus möglich ist.42

Ausgehend vom Grundsatz, dass die Betreuung durch einen Elternteil dem kindlichen Bedürfnis entspricht, wählt der VE-ZGB jedoch einen anderen Weg: Er schlägt vor, die Kosten im Zusammenhang mit dem Zeitaufwand eines Elternteils für die Betreuung und Erziehung des Kindes im Rahmen der Bemessung des Unterhaltsbeitrags für das Kind statt für den betreffenden Elternteil zu berücksichtigen. Die oben zitierten Lehrmeinungen lassen diese Möglichkeit ebenfalls zu.43 Artikel 285 ZGB soll deshalb entsprechend geändert werden.

Soll dem Kind unabhängig vom Zivilstand seiner Eltern ein Beitrag für die Betreuung durch seine Eltern zugesprochen werden, so sollte gleichzeitig Artikel 125 Absatz 2 Ziffer 6 ZGB aufgehoben werden. Im neuen Recht des Kindesunterhalts bilden «der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder» kein Kriterium mehr für die Bemessung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags, sondern ausschliesslich für die Bemessung des dem Kind zustehenden Unterhaltsbeitrags.

40 Siehe zu diesem Thema auch R UMO-JUNGO, Alleinerziehende, S. 183–184.

41 S CHWENZER/EGLI, Betreuungsunterhalt, S. 31; RUMO-JUNGO, Betreuungsunterhalt, S. 32.

42 B RUDERMÜLLER, S. 254–256; MENNE, S. 1261–1263.

43 S CHWENZER/EGLI, Betreuungsunterhalt, S. 31; RUMO-JUNGO, Betreuungsunterhalt, S. 34; RUMO- JUNGO-STUTZ, Kinderkosten, S. 281.