Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten
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1.5.2.2 Mankoteilung und Koordination mit den Vorschriften des Sozialhilferechts Mankoteilung
Verschiedene Autoren haben sich in der Frage der Bemessung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge zugunsten der Mankoteilung ausgesprochen.58 In ihren Augen ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum im Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge durch Artikel 92 und 93 SchKG hinreichend geschützt.59
Die Mankoteilung würde dem berechtigten Elternteil und dem Kind zu höheren Unterhaltsbeiträgen verhelfen: Diese lägen näher am Betrag, den die unterhaltspflichtige Person unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der hälftigen Mankotragung zu zahlen imstande wäre. Die Sozialhilfeabhängigkeit des berechtigten Elternteils und des Kindes würden sich entsprechend vermindern.60 Ausserdem würde die Aufteilung die Gleichbehandlung der Eltern bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags sicherstellen.
Das Bundesgericht ist zwar der Auffassung, dass die Mankoteilung einem besseren Verständnis der zivilrechtlichen Normen in Bezug auf den Unterhalt entspräche. Es hat jedoch wegen der Konsequenzen der Mankoteilung für die praktische Handhabung der Unterhaltsfestsetzung auf eine Änderung seiner Rechtsprechung verzichtet.61
Dabei wies es insbesondere auf die Schwierigkeiten der Koordination mit den Normen über die Sozialhilfe im Zusammenhang mit der Situation des unterhaltspflichtigen Elternteils hin, der zufolge der Mankoteilung Sozialhilfe beantragen muss, um seine Unterhaltspflicht zu erfüllen.62
Normen des Sozialhilferechts
Artikel 115 BV lautet: «Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.» Der Bund ist mithin nicht ermächtigt, auf den Inhalt des Fürsorgerechts, das in der Kompetenz der Kantone liegt, Einfluss zu nehmen.
Jeder Kanton bestimmt selbst die Bedingungen und den Umfang der Fürsorgeleistungen. Das Hauptinstrument zur Sicherung des Existenzminimums ist die Sozialhilfe für bedürftige Personen, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können (Art. 12 BV). In der Mehrheit der Kantone fällt die Sozialhilfe in
58 Siehe Fn. 26.
59 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1). Die Unterhaltsgläubigerin oder der Unterhaltsgläubiger kann effektiv nur über dieses Minimum hinausgehen, wenn sie oder er die Beiträge zur Deckung des eigenen Existenzminimums benötigt. Ansonsten, selbst im Rahmen einer «privilegierten Zwangsvollstreckungsmassnahme» gemäss Art. 132 Abs. 1, Art. 177 und Art. 291 ZGB (BGE 138 III 11 E. 4, unveröffentlicht), hat das Gericht, das Drittschuldner anweist, Zahlungen für (verfallene oder laufende) Unterhaltsleistungen direkt an den geschiedenen Ehegatten (Art. 132 Abs. 1 ZGB) des Unterhaltspflichtigen (Art. 177 ZGB) oder an den Rechtsvertreter des Kindes (Art. 291 ZGB) zu erbringen, für den Restsaldo die gleichen Grundsätze zu beachten, die das Betreibungsamt bei der Festlegung des Notbedarfs des Schuldners nach Art. 93 Abs. 1 SchKG anwendet. Auch das Gericht hat somit die Schranken des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu wahren.
60 Beispiel in Fn. 54 und 56: Zufolge der Mankoteilung beträgt der Unterhaltsbeitrag zulasten des Vaters Fr. 4150.– (2500.– + 1650.– [½ von 3300]). Jeder Elternteil hat demnach ein Manko von Fr. 1650.– zu tragen.
61 BGE 135 III 66 E. 10 S. 80
62 BGE 135 III 66 E. 7 und 8 S. 74–78