Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten
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Verbesserung der Vermögensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils eingetreten ist, etwa nach einer Erbschaft oder einem Lotteriegewinn (vgl. Art. 286a Abs. 2 VE-ZGB)
1.5.3.2 Anspruch des Kindes auf den Mankoausgleich bei einer ausserordentlichen Verbesserung der Verhältnisse des Unterhaltschuldners
Nach geltendem Recht kann das Kind bei einer erheblichen Verbesserung der Vermögensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils eine Änderung des künftig zu leistenden Unterhaltsbeitrags beantragen (Art. 286 Abs. 2 ZGB).
Allerdings kann das Kind keinen rückwirkenden Anspruch auf derartige Leistungen geltend machen. Dies gilt selbst dann, wenn der gebührende Kindesunterhalt im Zeitpunkt seiner Bemessung nicht gewährleistet werden konnte, weil andernfalls das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Elternteils angetastet worden wäre, und seither eine ausserordentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse dieses Elternteils eingetreten ist, beispielsweise nach einer Erbschaft, einem Lotteriegewinn oder einem wesentlichen Einkommenszuwachs. Dies ist unbillig für das Kind, das nicht nur auf den gebührenden Unterhalt verzichten musste, sondern auch von der zuletzt eingetretenen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht mehr zu profitieren vermag.
Daher sieht der VE-ZGB eine neue Bestimmung vor, wonach das Kind die Zahlung des Betrages verlangen kann, der für den gebührenden Unterhalt erforderlich gewesen wäre (Manko). In der Vereinbarung oder im Entscheid über den Unterhalt muss festgestellt werden, dass es nicht möglich war, den gebührenden Unterhalt des Kindes zu decken. Zusätzlich müssen sich die Verhältnisse der Unterhaltsschuldnerin oder des Unterhaltsschuldners seither ausserordentlich verbessert haben. Um dem betroffenen Elternteil eine unverhältnismässige Belastung zu ersparen, wird dieses Recht zeitlich beschränkt: Das Kind kann die nachträgliche Leistung der Beträge verlangen, die während der letzten fünf Jahre vor der Verbesserung der Vermögensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils bis zu seinem gebührenden Unterhalt gefehlt haben. Dieses Recht geht auf das Gemeinwesen über, soweit es für den Kindesunterhalt aufgekommen ist.
So kann das Gemeinwesen, das aufgrund eines Unterhaltstitels (Vereinbarung oder Gerichtsentscheid) Vorschüsse ausgerichtet oder Sozialhilfeleistungen zur Sicherung des Kindesunterhalts erbracht hat, die zugehörigen «Vollstreckungsansprüche» geltend machen (vgl. Art. 289 Abs. 2 ZGB), namentlich die Schuldneranweisung (Art. 291 ZGB) und die Begründung von Sicherheiten (Art. 292 ZGB). Diese Möglichkeit besteht bereits nach geltendem Recht. Der VE-ZGB erweitert indes die Rechte des Gemeinwesens. Dieses kann die ausgerichteten Beträge für Sozialhilfe, die es zugunsten des Kindes erbracht hat, weil der unterhaltspflichtige Elternteil wegen ungenügender Mittel nicht in der Lage war, für den gebührenden Kindesunterhalt aufzukommen, vom betreffenden Elternteil zurückfordern, wenn dessen Verhältnisse sich ausserordentlich verbessert haben.
Damit das Kind die in Artikel 286a VE-ZGB vorgesehenen Ansprüche geltend machen kann, muss die Vereinbarung oder der Entscheid über den Kindesunterhalt zwangsläufig gewisse Elemente enthalten:
Soll das Gericht über ein Begehren auf Änderung eines gerichtlich festgestellten Kindesunterhalts (Art. 286 ZGB) oder ein auf Artikel 286a VE-ZGB gestütztes Gesuch befinden, muss es die wesentlichen Einzelheiten kennen, die dem Entscheid zugrunde lagen. Dies sind insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse jedes Elternteils (und des Kindes), die der Unterhaltsberechnung zugrunde lagen, und – in Mankofällen – der Betrag, den die Sicherstellung des gebührenden Unterhalts für jedes Kind erfordert hätte. Dasselbe gilt für die Änderung von vertraglich festgesetzten Unterhaltsbeiträgen gemäss Artikel 287 ZGB.