Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten
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der unterhaltspflichtigen Person gehende Betrag bis auf deren betreibungsrechtliches Existenzminimum gekürzt, um ihr eine permanente Überschuldung zu ersparen. Die Differenz zwischen dem Betrag, den der unterhaltspflichtige Elternteil zu zahlen in der Lage ist, und der Summe aus Mindestbeitrag zuzüglich Betreuungsunterhalt würde mittels Ausrichtung von Alimentenvorschüssen durch das Gemeinwesen übernommen.
Das Gemeinwesen würde mit anderen Worten gemäss diesem Modell nicht nur den Unterhalt des unterhaltspflichtigen Elternteils, der seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt (vgl. Art. 293 Abs. 2 ZGB), bevorschussen, sondern auch den Betrag, den der oder die Unterhaltspflichtige nicht zu zahlen vermag, weil er oder sie nicht über die nötigen Mittel verfügt. Damit könnte gewährleistet werden, dass dem Kind selbst bei Zahlungsunfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils ein staatlich garantierter Mindestunterhaltsbeitrag zugesprochen wird.
Regelung der Alimentenbevorschussung
Vorweg sei daran erinnert, dass das Gemeinwesen unter dem geltenden System der Alimentenbevorschussung bei Zahlungsunfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht eingreift.
Die aktuelle Ausgestaltung der Alimentenbevorschussung ist allerdings eine andere: Bei der Neuordnung des am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Kindesrechts betonte der Bundesgesetzgeber die zentrale Bedeutung einer erleichterten Handhabung und Vollstreckung des Kindesunterhalts als grundsätzlich einzige finanzielle Leistung, auf die das Kind Anspruch hat. Um zu gewährleisten, dass das Kind die Unterhaltsleistungen rechtzeitig und regelmässig erhält, sieht das Zivilrecht namentlich die Inkassohilfe (Art. 290 ZGB), die Schuldneranweisung (Art. 291 ZGB) und die Leistung von Sicherheiten (Art. 292 ZGB) vor.
Bei der Revision des Kindesrechts äusserte sich der Bundesgesetzgeber zudem – mangels diesbezüglich fehlender Gesetzgebungskompetenz (vgl. Art. 115 BV) – dahingehend, dass es wünschenswert sei, die im kantonalen Fürsorgerecht geregelte Bevorschussung von Unterhaltsleistungen mit der Entwicklung im Privatrecht in Übereinstimmung zu bringen. Nach dem Wortlaut von Artikel 293 Absatz 2 ZGB «[…] regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen». In der Botschaft über das neue Kindesrecht hiess es damals: «Das Kind soll nicht Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben, weil es Not leidet, sondern weil seine Eltern mit der Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht säumig sind. Das Gemeinwesen richtet anstelle und auf Rechnung der säumigen Eltern die Leistungen aus, deren das Kind für seinen Unterhalt bedarf. Dafür geht der Unterhaltsanspruch des Kindes auf das Gemeinwesen über. […] Der grundsätzliche Unterschied liegt jedoch darin, dass die Vorschüsse keine Armenunterstützung darstellen und nur von den säumigen Unterhaltsschuldnern zurückzuerstatten sind [...].»69 Durch die Bevorschussung der Beiträge tritt der Staat mit anderen Worten an die Stelle des unterhaltspflichtigen Elternteils, der seine Unterhaltspflicht absichtlich nicht erfüllt, obwohl er die Mittel dazu hätte.
Alle Kantone sind diesem Anliegen des Gesetzgebers nachgekommen und haben Einrichtungen für die Bevorschussung von Kinderalimenten geschaffen, wenngleich in sehr unterschiedlicher Weise. Im Rahmen der Erhebungen des Berichts «Harmonisierung» (vgl. 1.4.2) wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Grundlagen, die beispielsweise die Voraussetzungen für die Ausrichtung, die Dauer und die Höchstbeträge der Vorschüsse regeln, von Kanton zu Kanton stark variieren. Die diesbezüglichen Vorschriften sollen daher harmonisiert werden (vgl. 1.4.2). Die Harmonisierung würde ausserdem Gelegenheit bieten,
69 Botschaft Kindesverhältnis vom 5. Juni 1974, BBl 1974 II 66.