Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten
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England
In England erstellt das Kindesunterhaltsamt (die Child Support Agency oder CSA) eine Berechnung des geschuldeten Kindesunterhalts. Nach den CSA-Regeln kann derjenige Elternteil, der Kindergeld vom Staat erhält («Sorgeelternteil», parent with care), gegen den anderen («nicht-wohnenden Elternteil», non-resident parent) einen Antrag auf Kindesunterhalt bei der CSA stellen. Der Basisunterhalt beträgt einen Prozentsatz vom Nettoeinkommen des Schuldners nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Rentenbeiträgen von 15 Prozent, 20 Prozent oder 25 Prozent, je nachdem, ob sie für 1, 2, 3 oder mehr Kinder ausgeführt wird (basic rate). Zusätzlich sind weitere Grundsätze zu berücksichtigen, um den geschuldeten Betrag zu berechnen: Wenn das Kind oder die Kinder Umgang mit dem anderen Elternteil haben und bei diesem auch mehr als 52 Nächte im Jahr übernachten, verringert sich der Unterhalt um jeweils 1/7 für jede vollen 52 Nächte im Jahr, die die Kinder dort verbringen.
1.6.2 Vereinte Nationen (UNO)
Die UNO-KRK verpflichtet die Vertragsstaaten, die Kinder vor allen Formen der Diskriminierung aufgrund der Rechtsstellung ihrer Eltern zu schützen (Art. 2 Abs. 2), bei allen die Kinder betreffenden Entscheidungen in erster Linie das Kindeswohl zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1) und das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard anzuerkennen (Art. 27 Abs. 1). Der VE-ZGB übernimmt die Zielsetzungen dieses Übereinkommens.
Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (UNO-Frauenrechtskonvention CEDAW)75 verpflichtet die Vertragsstaaten zu Massnahmen für die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Recht und Praxis. In den 2009 unterbreiteten Empfehlungen des CEDAW-Ausschusses76 wird die Schweiz aufgerufen, für Abhilfe bei der Ungleichbehandlung der Geschlechter und bei der Schaffung wirtschaftlicher Ungleichheiten nach der Scheidung zu sorgen. Dieses Anliegen deckt sich zumindest teilweise mit dem Vorschlag des Vorentwurfs: Statt das Prinzip der Mankoteilung, das nicht zur angestrebten Verbesserung führt, im Zeitpunkt des Entscheids über die Unterhaltsfestsetzung einzuführen, schlägt der Vorentwurf punktuelle Änderungen des betroffenen Gesetzes vor, um eben diese nachteiligen Folgen einer Scheidung oder einer Trennung bei Mankofällen zu reduzieren.
1.6.3 Internationales Privatrecht
Angesichts der zunehmenden Mobilität der Gesellschaft stellt sich die Frage des Kindesunterhalts immer häufiger in einem internationalen Kontext. Dies trifft etwa zu, wenn die beiden beteiligten Parteien – das Kind und der unterhaltspflichtige Elternteil – nicht im gleichen Staat wohnen.
Steht seine örtliche Zuständigkeit fest – auf der Basis des Lugano-Übereinkommens (LugÜ)77 oder aufgrund von Artikel 79 des Bundesgesetzes über das Internationale
75 SR 0.108
76 Siehe Ziff. 41–42 Empfehlungen des CEDAW, in: Ausgewählte Empfehlungen 2009 des CEDAW- Ausschusses an die Schweiz. Dieses Dokument kann auf der Website der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen (EKF) unter «CEDAW-Berichtszyklus» konsultiert werden (http://www. ekf.admin.ch/themen/00502/index.html?lang=de).
77 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.12), vgl. insbesondere Art. 5 Ziff. 2.