Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten
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Daher schlägt der Vorentwurf vor, in der Zivilprozessordnung eine mit Artikel 282 ZPO vergleichbare Bestimmung zu verankern, die sich aber ausschliesslich auf den Kindesunterhalt beziehen soll und sowohl im Rahmen eines Eheschutzverfahrens als auch in Verbindung mit einem Verfahren, das lediglich die Frage des Kindesunterhalts betrifft, zur Anwendung kommt.
1.6 Rechtsvergleich und Verhältnis zum internationalen Recht
1.6.1 Rechtsvergleich
Allgemein lässt sich sagen, dass bei der Festsetzung des Kindesunterhalts sowohl die Bedürftigkeit der unterhaltsberechtigten Person als auch die Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person berücksichtigt werden. Dabei unterscheiden sich allerdings die Methoden der Unterhaltsberechnung teilweise erheblich: Gewisse Systeme überlassen die konkrete Berechnung den Gerichten, andere versuchen, eine gewisse Standardisierung zu erreichen, namentlich durch die Verwendung von Tabellen. Kaum mehr unterschieden wird heute dagegen danach, ob die Eltern miteinander verheiratet waren oder nicht.
Deutschland
Das deutsche Unterhaltsrecht berücksichtigt die Betreuung eines gemeinsamen Kindes im Rahmen des sogenannten Betreuungsunterhalts: Ein geschiedener Ehegatte kann vom anderen für die Pflege oder Erziehung eines Kindes des Ehegatten für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht; zu berücksichtigen sind dabei sowohl kindes- als auch elternbezogene Gründe. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 BGB). Die Betreuungsunterhaltsansprüche für nicht verheiratete Elternteile sind nach den gleichen Kriterien zu bemessen (§ 1615l BGB). Üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus, findet eine Herabsetzung des Betreuungsunterhalts erst dann statt, wenn das Kind etwa die Hälfte der Zeit mit dem anderen Elternteil verbringt.
Österreich
Das österreichische Recht geht vom Grundsatz aus, dass derjenige Elternteil, der den Haushalt führt, in dem das Kind betreut wird, dadurch seine gesamte Unterhaltspflicht erbringt; der andere Elternteil hat demgegenüber den gesamten Geldunterhalt zu leisten. Nur dann, wenn der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre, hat auch der betreuende Elternteil einen finanziellen Beitrag zu leisten. Beim gemeinsamen Sorgerecht kann der Elternteil, der weniger Betreuungsaufgaben wahrnimmt, zu Unterhalt verpflichtet werden. Ihm werden nur jene Aufwendungen unterhaltsmindernd angerechnet, die der obhutsberechtigte Elternteil sich erspart. Die Höhe der Unterhaltspflicht richtet sich nach dem Einkommen der Eltern und dem Einkommen des Kindes.
Frankreich
In Frankreich wird für die Bemessung des Unterhalts auf Tabellen abgestellt. In diesen Tabellen finden sich feste Beträge für den Kindesunterhalt, die abhängig sind von der Zahl der Tage und Nächte, die das Kind mit dem nicht hauptsächlich betreuenden anderen Elternteil verbringt. Die massgeblichen Tabellen enthalten ausserdem einen Mindestkindesunterhalt, der abhängig ist von den Kosten für ein Kind, dem Einkommen des Schuldners, der Zahl der Kinder und dem Ausmass des Umgangs mit dem Kind. Die Tabelle unterscheidet drei Arten des Umgangs mit dem Kind nach Ausmass: Reduziert, klassisch und alternierend, wobei jeweils unterschiedliche Beträge vorgesehen sind.