Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten
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die Bevorschussung von Unterhaltsleistungen bei Bedarf inhaltlich neu zu definieren. Dies gilt auch für den Entscheid, ob der Staat die Ausrichtung von Vorschüssen wie bisher nur dann gewährleisten soll, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil die Zahlung «verweigert» oder ob er auch bei effektiver Zahlungsunfähigkeit des oder der Unterhaltspflichtigen eingreifen darf. Diesfalls hätte jedes Kind entsprechend dem oben formulierten Anliegen einen garantierten Anspruch auf einen Mindestunterhalt.
Es steht dabei nicht fest, dass diese Harmonisierung überhaupt stattfinden kann. Gegenwärtig konzentriert sich die Diskussion auf die Frage, ob der beste Weg zur Harmonisierung der Praxis darin besteht, einen neuen Verfassungsartikel einzuführen, mit dem der Bund ermächtigt wird, in diesem Bereich ein Bundesgesetz zu erlassen, oder ob es vorzuziehen wäre, ein interkantonales Konkordat zu schaffen. In seiner Stellungnahme zum Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 10. November 2011 betreffend eine Verfassungsbasis für eine umfassende Familienpolitik70 hat der Bundesrat einem Antrag der Kommissionsminderheit folgend vorgeschlagen, mit Art. 115a Abs. 4 BV eine solche Möglichkeit in der Bundesverfassung zu schaffen: «Reichen die Bestrebungen der Kantone im Bereich der Harmonisierung der Alimentenbevorschussung durch die Kantone nicht aus, so kann der Bund Grundsätze festlegen; er berücksichtigt dabei die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.»71 Das Parlament hat diesen Vorschlag aber abgelehnt.72
Fazit
Derzeit kann eine wirksame Koordination zwischen Unterhaltsbeiträgen gemäss dem oben skizzierten Modell und den bevorschussten Alimenten nicht gewährleistet werden.
Wegen ungenügender Mittel zur Erfüllung der Unterhaltspflicht nach dem oben beschriebenen System wäre der unterhaltspflichtige Elternteil mit einer Überschuldung konfrontiert, wie dies schon im Zusammenhang mit dem Vorschlag betreffend die Mankoteilung dargelegt wurde. Das Kind und der Elternteil, bei dem es wohnt, müssten in gleicher Weise Sozialhilfe beanspruchen, wie wenn das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Elternteils im Zeitpunkt der Unterhaltsbemessung geschützt worden wäre. In ihrer derzeitigen Ausgestaltung deckt die Alimentenbevorschussung weder die Leistungen, die der betroffene Elternteil nicht zahlen kann, noch garantiert er dem Kind einen Mindestbetrag zu seiner Existenzsicherung.
Nach dem Gesagten verzichtet der VE-ZGB darauf, den Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums des unterhaltspflichtigen Elternteils bei der Festlegung des Kindesunterhalts aufzugeben und einen Mindestkindesunterhalt im Zivilgesetzbuch zu verankern.
1.5.3 Kindesunterhalt in Mankofällen gemäss VE-ZGB Ausgangssituation
Wie vorstehend dargelegt würden zurzeit weder die Mankoteilung noch der Verzicht auf den Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums des unterhaltspflichtigen Elternteils bei der Festlegung des Kindesunterhalts eine Verbesserung der Situation des Kindes und des obhutsberechtigten Elternteils in Mankofällen herbeiführen.
70 BBl 2012 1827 ff.
71 BBl 2012 1834
72 07.419 Parlamentarische Initiative Hochreutener. «Verfassungsbasis für eine umfassende Familienpolitik».www.parlament.ch/ab/frameset/d/s/4904/381983/d_s_4904_381983_382162.htm