Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten
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Kanton in welchem Zeitpunkt für die Sozialhilfe zuständig ist. Er hat diese Aufgabe durch den Erlass des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger erfüllt. Dieses Gesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung bedürftiger Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, zuständig ist und regelt den Ersatz der Unterstützungskosten unter den Kantonen.73
Nach Artikel 32 Absatz 3 ZUG (Abrechnung) sind «in Hausgemeinschaft lebende Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und unmündige Kinder mit gleichem Unterstützungswohnsitz rechnerisch als ein Unterstützungsfall zu behandeln». Der Unterstützungswohnsitz ist in Artikel 7 ZUG geregelt. Nach dieser Vorschrift wird der Unterstützungswohnsitz unmündiger Kinder grundsätzlich vom Unterstützungswohnsitz der Eltern oder des sie betreuenden Elternteils abgeleitet. Erfasst werden durch diese Aussage neben dem Regelfall (Eltern wohnen zusammen und üben die elterliche Sorge gemeinsam aus) auch jene Sachverhalte, in denen von Gesetzes wegen oder durch richterliches Urteil einem Elternteil allein die elterliche Sorge zusteht (unverheiratete Mütter, Witwen/Witwer, geschiedene Alleinerzieher und andere). Auf das Zusammenleben wird nur dann abgestellt, wenn die Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht den gleichen zivilrechtlichen Wohnsitz haben und das Kind bei einem der Elternteile wohnt (Art. 7 Abs. 2 ZUG).74
Der Zweck des vorliegenden Gesetzesentwurfs besteht darin, den Unterhaltsanspruch des Kindes zu stärken und die beiden Eltern zu gleichen Teilen für dessen Erfüllung zur Verantwortung zu ziehen. Daher ist Artikel 7 ZUG dahingehend zu ändern, dass dem unmündigen Kind ein vom elterlichen Unterstützungswohnsitz unabhängiger Unterstützungswohnsitz zugeteilt wird. Eine familiäre Gemeinschaft besteht nicht (oder nicht mehr), sodass das Kind als eigenständige «Unterstützungseinheit» zu betrachten ist.
Aufgrund dieser Änderung eröffnet die zuständige Sozialhilfebehörde ein vom Elternteil, mit dem das Kind lebt, separat geführtes oder getrenntes Dossier für das Kind. Auf diese Weise kommt es zu einer klaren Abgrenzung zwischen dem Sozialhilfebudget für das Kind und für den besagten Elternteil – und ebenso zwischen den Leistungen, die dem Kind persönlich ausgerichtet werden und den Leistungen an den Elternteil. Dies würde dem obhutsberechtigten Elternteil die Pflicht zur Rückzahlung der Sozialhilfeleistungen ersparen, die er für das Kind bezogen hat. Seine Verpflichtung zur Rückzahlung wäre auf die Leistungen beschränkt, die er selbst bezogen hat.
Die Rückzahlung der dem Kind ausgerichteten Leistungen durch das Kind selbst fällt ausser Betracht. Jede anderslautende Annahme würde gegen die UNO-KRK verstossen, namentlich gegen Artikel 27 (Recht auf angemessene Lebensbedingungen).
Die Rückerstattung der an das Kind ausgerichteten Leistungen kann allenfalls vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückverlangt werden. Die Eröffnung eines separaten Dossiers für das Kind wird es dem Gemeinwesen ermöglichen, über die Forderungen des Kindes gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil ordnungsgemäss Buch zu führen. In Mankofällen anerkennt der VE-ZGB das Recht des Gemeinwesens zur Rückforderung der dem Kind ausgerichteten Sozialhilfeleistungen nur dann, wenn seit dem Entscheid über den Unterhalt oder dem Abschluss der Unterhaltsvereinbarung eine ausserordentliche
73 Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1), Art. 1 Abs. 1 und 2.
74 Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 22. November 1989 (BBl 1990 I 49, namentlich S. 61).