Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten
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2 Erläuterungen
2.1 Änderungen des Zivilgesetzbuchs
Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 Aufgehoben
Siehe Erläuterungen zu den Artikeln 285 und 285a VE-ZGB.
Art. 131 (geändert) und 131a (neu), 176a (geändert), 290 Abs. 2 (neu) Inkassohilfe
Gemäss dem Bericht «Harmonisierung Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso» variieren die Leistungen bei der Inkassohilfe von Kanton zu Kanton erheblich. In einem Kanton erfolgt die Inkassohilfe beispielsweise in Form der Abgabe eines Merkblatts. In anderen Kantonen umfasst sie weitere Leistungen wie die Kontaktaufnahme und Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner oder der Schuldnerin und die Einleitung von betreibungsrechtlichen Verfahren (siehe 1.5.1.3).
Wie dem Bericht zu entnehmen ist, geht die auf das Amts- und Rechtshilfeübereinkommen über das internationale Inkasso von Unterhaltsbeiträgen gestützte Hilfe gegenüber ausländischen Unterhaltsgläubigerinnen und -gläubigern weiter als jene gegenüber schweizerischen Unterhaltsgläubigerinnen und -gläubigern beim Alimenteninkasso in der Schweiz. Nach Artikel 27 Ziffer 4 UNO-KRK treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Massnahmen, um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber den Eltern oder anderen finanziell für das Kind verantwortlichen Personen sowohl innerhalb des Vertragsstaats als auch im Ausland sicherzustellen. In der Schweiz berät die Zentralbehörde Internationale Alimentensachen des Bundesamts für Justiz (BJ) in- und ausländische Behörden sowie private Rechtsvertreterinnen und -vertreter über die vorhandenen Möglichkeiten zur grenzüberschreitenden Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen.80 Die Zentralbehörde nimmt einerseits die Gesuche um Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen entgegen, die ihr von den kantonalen Inkassobehörden zur Weiterleitung ins Ausland zugestellt werden, und leitet andererseits die vom Ausland eingehenden Gesuche um Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen an die zuständigen Inkassobehörden in den Kantonen zur Erledigung weiter. Die von den Kantonen bezeichneten Inkassobehörden bearbeiten die Fälle materiell und entsprechend den in den Übereinkommen vorgeschriebenen Aufgaben und Verfahren. Sie behandeln die Gesuche der in der Schweiz lebenden Gläubigerinnen und Gläubiger, was unter anderem deren Beratung, die Hilfe bei der Zusammenstellung der Gesuchsunterlagen, die Einreichung des Gesuches beim BJ zwecks Übermittlung an die ausländische Empfangsstelle und die Bearbeitung der Folgekorrespondenz umfasst. Wie oben erläutert, profitieren Gläubigerinnen und Gläubiger, die in der Schweiz leben und hier einen Unterhaltsanspruch geltend machen wollen, nicht in jedem Fall von dieser Dienstleistung.
Vor diesem Hintergrund hat sich der Bundesrat verpflichtet, Bestimmungen zur Verbesserung und Vereinheitlichung der Inkassohilfe zu erarbeiten. Dementsprechend wird
80 Die Hauptaufgabe der Zentralbehörde besteht darin, im Rahmen des UNO-Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (New Yorker Übereinkommen, SR 0.274.15) die Funktion der Empfangs- und Übermittlungsstelle wahrzunehmen. Die gleiche Aufgabe kommt der Zentralbehörde aufgrund eines bilateralen Abkommens mit den USA sowie aufgrund von Gegenseitigkeitserklärungen mit zwei kanadischen Provinzen zu. Die Tätigkeiten der Zentralbehörde des BJ werden im Bericht «Harmonisierung», S.
20 f., detailliert ausgeführt. (siehe ebenfalls http://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/themen/gesellschaft/internationale_alimentensache.html).