Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten
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Wenn die Ressourcen des unterhaltspflichtigen Elternteils beschränkt sind, sieht sich der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil gezwungen, nicht nur die Hauptverantwortung für den Unterhalt des Kindes in natura, sondern auch die Haupt- oder Teilverantwortung für den finanziellen Unterhalt des Kindes zu übernehmen. Dies gilt sogar dann, wenn auch er nicht über die nötigen Ressourcen verfügt. Mangels hinreichender finanzieller Mittel für seinen eigenen Bedarf und jenen des Kindes muss der betroffene Elternteil somit Sozialhilfe beantragen und die erhaltenen Leistungen bei einer Verbesserung seiner Verhältnisse zurückzahlen, wenn es das kantonale Recht vorsieht. Gemäss der Unterstützungspflicht nach Artikel 328 f. ZGB ist sogar möglich, dass seine nahen Verwandten dazu verpflichtet werden, sich an der Rückerstattung der empfangenen Leistungen zu beteiligen. Der unterhaltspflichtige Elternteil kann dagegen weiterhin über sein Existenzminimum verfügen. Er und seine Verwandten laufen auch nicht Gefahr, sich an der Rückerstattung der an das Kind ausgerichteten Sozialhilfeleistungen beteiligen zu müssen. Dies gilt selbst dann, wenn sich seine finanziellen Verhältnisse erheblich verbessern sollten, beispielsweise nach einer Erbschaft.
Damit wird eine Ungleichheit geschaffen, die dem Grundsatz entgegensteht, dass selbst nach einer Trennung oder einer Scheidung weiterhin beide Elternteile gemeinsam für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben. Daher werden im VE-ZGB für Mankofälle punktuelle Massnahmen vorgeschlagen, die nicht nur den Unterhaltsanspruch des Kindes, sondern auch einen Ausgleich zwischen den Eltern anstreben.
Abschaffung der Verwandtenunterstützungspflicht
Als erste Massnahme für den Ausgleich der elterlichen Verhältnisse steht zunächst die Abschaffung der Verwandtenunterstützungspflicht im Vordergrund.
Die SKOS erliess am 5. Januar 2009 eine neue Richtlinie (F.4) im Zusammenhang mit der Verwandtenunterstützungspflicht. Danach soll die Beitragsfähigkeit nur mehr bei Personen geprüft werden, deren steuerbares Einkommen mehr als 120 000 Franken (Alleinstehende) und 180 000 Franken (Ehepaare) beträgt. Mit der neuen Praxis wird die Verwandtenunterstützungspflicht de facto auf Personen mit einem bedeutenden Einkommen beziehungsweise Vermögen beschränkt.
Auch wenn diese Richtlinie die praktische Anwendbarkeit der betreffenden Norm bereits erheblich einschränkt, schlägt der VE-ZGB die Abschaffung der familienrechtlichen Unterstützungspflicht vor, wenn die Notlage der bedürftigen Person in einem Mankofall die Folge einer Trennung oder Scheidung ist und wenn es für die bedürftige Person unmöglich ist, ihre Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erhöhen, weil sie ihre eigenen Kinder betreut (Art. 329 Abs. 1bisVE-ZGB). Es wäre grob unbillig, die Verwandten der Person, die das Manko tragen muss, zur Unterstützung zu verpflichten, während die Angehörigen der anderen Partei keine derartigen Hilfeleistungen zu erbringen haben.
1.5.3.1 Eröffnung eines separaten Sozialhilfedossiers für das Kind
Wie oben erläutert, fehlt dem Bund die erforderliche Kompetenz zur materiellen Harmonisierung der Sozialhilfe bzw. zur Festlegung gewisser Abläufe oder Minimalstandards. Für den Erlass eines Sozialhilfegesetzes – selbst wenn es nur ein Rahmengesetz wäre – bräuchte der Bund eine neue Verfassungsgrundlage. Somit ist es dem Bundesgesetzgeber verwehrt, die Rückerstattungspflicht eines Elternteils für Sozialhilfe, die ihm nach der Scheidung infolge eines Mankos zugesprochen wurde, aufzuheben.
Der Bundesgesetzgeber kann jedoch darauf hinwirken, dass dem Kind, wenigstens im interkantonalen Verhältnis, die Qualität einer selbstständigen Unterstützungseinheit zuerkannt wird. Dem Bund obliegt nämlich die Aufgabe, im Einzelnen zu bestimmen, welcher