Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten
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Privatrecht (IPRG)78–, muss das im Zusammenhang mit einer Unterhaltsklage angerufene schweizerische Gericht über das auf die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kind anwendbare Recht entscheiden.
Artikel 83 Absatz 1 IPRG verweist ausdrücklich auf das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 197379 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht. Dieses Übereinkommen regelt grundsätzlich nur die Kollisionsnormen im Bereich der Unterhaltspflichten (Art. 2 Abs. 1). Das auf eine Unterhaltspflicht jeweils anwendbare Recht bestimmt gemäss dieser Konvention «erstens ob, in welchem Ausmass und von wem der Berechtigte Unterhalt verlangen kann; zweitens wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist und welche Fristen für die Einleitung gelten; und drittens das Ausmass der Erstattungspflicht des Unterhaltsverpflichteten, wenn eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung die Erstattung der dem Berechtigten erbrachten Leistungen verlangt» (Art. 10). Nach Artikel 11 des Übereinkommens darf schliesslich «von der Anwendung des durch dieses Übereinkommen bestimmten Rechtes nur abgesehen werden, wenn sie mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist. Jedoch sind bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages die Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, selbst wenn das anzuwendende Recht etwas anderes bestimmt.» Der Vorentwurf erfüllt dieses Erfordernis.
78SR 291. Subsidiär anwendbar bei Fehlen eines völkerrechtlichen Vertrags (vgl. Art. 1 Abs. 2
IPRG), gilt beispielsweise im Verhältnis zu den USA.