Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten

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im VE-ZGB unter Artikel 290 Absatz 2 ZGB vorgeschlagen, dem Bundesrat die Kompetenz zum Erlass einer entsprechenden Verordnung zu übertragen. In dieser Verordnung wird der Bundesrat einen verbindlichen Leistungskatalog für die Inkassostellen festlegen. Dabei wird er die aktuelle Praxis der Kantone sowie die in den internationalen Übereinkommen vorgesehenen Leistungen berücksichtigen. Es ist wichtig, dass die schweizerischen Unterhaltsgläubigerinnen und -gläubiger jenen im Ausland rechtlich gleichgestellt werden.

Um sicherzustellen, dass die Unterhaltsleistungen, die in diesem Katalog festgesetzt werden, tatsächlich erbracht werden, ist es notwendig, dass den Inkassostellen die erforderlichen Kompetenzen zustehen. Aus diesem Grund setzt sich der Bundesrat dafür ein, dass diese Aufgabe von den Kantonen an spezialisierte Stellen übertragen wird.

In den Kantonen, in denen die Inkassohilfe in die Kompetenz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fällt, ist diese Vorgabe ohne weiteres erfüllt, da das neue Erwachsenenschutzrecht, welches am 1. Januar 2013 in Kraft treten wird, klar festhält, dass es sich bei diesen Behörden um professionelle und interdisziplinäre Fachbehörden handeln muss (vgl. Art. 440 revZGB).81 In den anderen Kantonen wird es notwendig sein, die Aufgabe an eine spezialisierte Fachstelle zu übertragen.

Dasselbe gilt für die Hilfe beim Inkasso der dem Ehegatten geschuldeten Unterhaltsbeiträge (Art. 131 VE-ZGB), die im Rahmen der im Jahr 2000 in Kraft getretenen Revision des Scheidungsrechts eingeführt wurde. Die Hilfe bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs der Kinder ist immer – jene gegenüber den Ehegatten hingegen nur «in der Regel» unentgeltlich. Gemäss der Botschaft zur Revision des Scheidungsrechts besteht bei guten finanziellen Verhältnissen des anspruchsberechtigten geschiedenen Ehegatten oder bei von ihm verschuldetem Aufwand kein Grund für eine Unentgeltlichkeit der Inkassohilfe durch die öffentliche Hand. Die Hilfsbedürftigkeit des Kindes ist in der Regel grösser, weil es sich beim Unterhaltsanspruch um seinen eigenen, meist einzigen, finanziellen Anspruch handelt.82 Da diese Einschätzungen weiterhin gültig sind, soll die Bestimmung in dieser Hinsicht nicht geändert werden. Aus Gründen der Klarheit wird im VE-ZGB jedoch vorgeschlagen, die Inkassohilfe und die Alimentenbevorschussung in zwei verschiedenen Bestimmungen zu regeln (Art. 131 und 131a VE-ZGB).

Der neue Artikel 176a VE-ZGB schliesslich enthält einen expliziten Verweis auf die Bestimmungen über die Inkassohilfe und die Vorschüsse bei Scheidung. Damit wird klargestellt, dass die Alimentenhilfe für Beiträge, die im Rahmen des Eheschutzverfahrens zugesprochen wurden, in Anspruch genommen werden kann.

Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (geändert) Regelung des Getrenntlebens

Der Ersatz des Ausdrucks «conjoint» durch «époux» in der französischen Fassung von Artikel 176 Absatz 1 ZGB drängt sich aus Gründen der terminologischen Einheitlichkeit auf.

In Artikel 176 Absatz 1 Ziffer 1 ZGB wird neben «dem andern» der Ausdruck «sowie jedem Kind» eingefügt. Dies ist deshalb erforderlich, weil das Gericht im Dispositiv seines Entscheids zwischen dem Beitrag an den Ehegatten und jenem an das Kind unterscheiden soll (siehe Art. 282 Abs. 1 Bst. b ZPO und Art. 296a VE-ZPO). Kommt der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nach, lässt sich die Alimentenbevorschussung dank der klaren Angabe des Unterhaltsbeitrags für das Kind wirksam durchsetzen.

81 Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7073 ff.

82 BBl 1996 I 122