Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten
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einen Beitrag festzusetzen, der deutlich unter den tatsächlichen Bedürfnissen der Kinder liegt.
In einem Urteil vom 23. Oktober 200816 hat das Bundesgericht diese Praxis kritisiert. Nach dem Gesetz sei bei der Bemessung des Kindesunterhalts sowohl die Seite des unterhaltspflichtigen Elternteils als auch des unterhaltsberechtigten Kindes zu berücksichtigen (siehe Art. 285 Abs. 1 ZGB). Mit dem Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums des unterhaltspflichtigen Elternteils werde nur das eine der massgebenden Kriterien (Leistungsfähigkeit des Elternteils) berücksichtigt, während das andere (Bedürfnisse des Kindes) ausser Acht bleibe. Stelle aber die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils nur eines von mehreren Bemessungskriterien dar, dürfe sie nicht ausschliesslich berücksichtigt werden, nur weil sie gering sei; vielmehr wäre es naheliegend, dennoch einen Unterhaltsbeitrag festzusetzen, auch wenn dieser gering bliebe.17 Das Bundesgericht hat jedoch aus praktischen Gründen darauf verzichtet, seine Rechtsprechung entsprechend anzupassen (vgl. unten Ziff. 1.4.1).
Fehlende Prioritätenordnung zwischen dem Kinder- und dem Ehegattenunterhalt
Durch die fehlende Prioritätenordnung zwischen den verschiedenen Unterhaltsansprüchen wird ein Kind einer Familie mit bescheidenen Mitteln zusätzlich benachteiligt. Das Gesetz äussert sich nicht zu einem eventuellen Vorrang des Ehegattenunterhalts vor dem Unterhalt für minderjährige Kinder oder umgekehrt, und auch das Bundesgericht hat sich dazu noch nicht eindeutig geäussert.18
Es kann also vorkommen, dass der Unterhaltsbeitrag für das Kind reduziert wird, wenn der Anspruch mit einem Unterhaltsanspruch des geschiedenen Elternteils in Konkurrenz steht.19
Schwierigkeiten bei der Umsetzung eines wirksamen Systems der Alimentenbevorschussung
Nach Artikel 293 Absatz 2 ZGB regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Dabei handelt es sich um eine sozialpolitisch wichtige Massnahme, denn der Unterhaltsbeitrag ist im Allgemeinen die einzige finanzielle Leistung, auf die das Kind einen Anspruch hat.
In allen Kantonen besteht ein System für die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder, wobei jeweils Maximalbeträge festgesetzt sind. Werden zu tiefe Unterhaltsbeiträge gesprochen, so wird dadurch die Umsetzung eines wirksamen Systems zur Alimentenbevorschussung unterlaufen, da die Bevorschussung einen sog. Unterhaltstitel voraussetzt, d.h. einen Gerichtsentscheid, eine gerichtlich genehmigte Trennungs- oder Scheidungskonvention, einen gerichtlichen Vergleich oder einen von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag (Art. 287 ZGB). Die Bevorschussung wird zugleich auch durch die im Unterhaltstitel festgesetzten Beträge beschränkt. Fällt der im Unterhaltstitel festgesetzte Unterhaltsbeitrag tiefer aus als die in den kantonalen Verordnungen über die Alimentenbevorschussung vorgesehenen Beträge, können die Bedürfnisse des Kindes mit den Vorschüssen nicht gedeckt werden und das Kind muss zusätzlich Sozialhilfe beantragen.
16 BGE 135 III 66
17 BGE 135 III 66 E. 4 S. 71–72
18 BGE 132 III 209 E. 2.3
19 Im Beispiel von Fn. 11 könnte der Beitrag für die Kinder auf Fr. 1500.– herabgesetzt werden, damit nach der Scheidung auch der Mutter ein Unterhalt von Fr. 1000.– zuerkannt werden kann.