Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten
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von Kindern verurteilt worden sind. Die Bestimmung ist nicht bindend mit Bezug auf ausserberufliche oder ehrenamtliche Aktivitäten31.
Die folgenden Ausführungen betreffen Massnahmen, die der Bund im Bereich des Strafrechts getroffen hat. Die Möglichkeiten des Bundes, mit strafrechtlichen Mitteln in den Bereich der Berufsausübung einzugreifen, sind aufgrund der in der Bundesverfassung festgelegten Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen beschränkt. Die Gerichte können gestützt auf Artikel 67 StGB und Artikel 50 MStG ein Berufsverbot verhängen. Die Gerichte und die Strafvollzugsbehörden haben zudem die Möglichkeit, in Form von Weisungen Einfluss auf berufliche und ausserberufliche Tätigkeiten des Verurteilten zu nehmen sowie Kontakt- und Rayonverbote zu verhängen. Weisungen können allerdings nur für die Dauer einer Probezeit (im Zusammenhang mit einer bedingten oder teilbedingten Strafe sowie einer bedingten Entlassung aus einer freiheitsentziehenden Sanktion, Art. 44 Abs. 2, 62 Abs. 3, 64a Abs. 1, 87 Abs. 2 StGB) oder einer ambulanten Massnahme (Art. 63 Abs. 2 StGB) erteilt werden. Die Erteilung von Weisungen wird zudem ausschliesslich in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt (vgl. Art. 94 und 95 StGB). Schliesslich sind auch im JStG Weisungsmöglichkeiten vorgesehen, die ein Tätigkeits-, ein Kontakt- oder Rayonverbot umfassen können. Sie können für die Dauer der Probezeit in Verbindung mit einem Verweis (Art. 22 Abs. 2 JStG), für die Dauer der Probezeit nach der bedingten Entlassung aus dem Freiheitsentzug (Art. 29 Abs. 2 JStG) oder im Zusammenhang mit einer bedingten oder teilbedingten Strafe (Art. 35 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 JStG) erteilt werden.
Der Bundesrat hat am 23. Februar 2011 eine Vorlage zur Ausdehnung des strafrechtlichen Berufsverbotes in die Vernehmlassung geschickt32. Die Kantone, politischen Parteien und interessierten Organisationen wurden eingeladen, bis am 31. Mai 2011 zu den vorgeschlagenen Neuerungen Stellung zu nehmen. Vorgeschlagen wird die Einführung eines neuen Tätigkeitsverbots, eines Kontakt- und Rayonverbots sowie eines obligatorischen Strafregisterauszugs für bestimmte berufliche und ausserberufliche Tätigkeiten. Damit soll primär der Schutz von unmündigen und anderen besonders schutzbedürftigen Personen vor einschlägig vorbestraften Tätern verbessert werden.
Neu sollen nicht nur berufliche, sondern auch ausserberufliche Tätigkeiten, die im Rahmen eines Vereins oder einer anderen Organisation ausgeübt werden, verboten werden können. Dieses Verbot für berufliche und ausserberufliche Tätigkeiten soll in zwei Bereichen strenger ausgestaltet werden als das heutige Berufsverbot: Aufgrund von Straftaten gegen unmündige oder andere besonders schutzbedürftige Personen soll ein Verbot auch dann verhängt werden können, wenn die Anlasstat nicht in Ausübung dieser Tätigkeit begangen wurde. Zudem sollen bestimmte Sexualstraftaten gegen unmündige Personen zwingend zur Verhängung eines Tätigkeitsverbots führen. Die Höchstdauer der Tätigkeitsverbote wird von 5 auf 10 Jahre angehoben; in bestimmten Fällen sollen sie auch lebenslang möglich sein. In Anlehnung an Artikel 28b ZGB soll ein Kontakt- und Rayonverbot eingeführt werden.
31 Vgl. Erläuternder Bericht zur Konvention Ziff. 57.
32 www.bj.admin.ch/content/dam/data/pressemitteilung/2011/2010-02-23/vn-ber-d.pdf oder: www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html#EJPD.