Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten

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Im Bereich der Jugendförderung und der Partizipation verabschiedete der Bundesrat am 17. September 2010 einen Entwurf zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit42; es ist insbesondere vorgesehen, das Gesetz auf die offene Arbeit auszuweiten und das präventive und integrative Potenzial der ausserschulischen Tätigkeiten zu stärken.

Berufliche Grundbildung und Arbeitnehmerschutz

Die berufliche Grundbildung stützt sich namentlich auf das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 200243 und auf die Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 200344. Bestandteil jeder beruflichen Grundbildung bildet der allgemeinbildende Unterricht an den Berufsfachschulen. Gemäss dem Rahmenlehrplan für den allgemeinbildenden Unterricht vom 27. April 2006 sollen die Jugendlichen sich besser kennen lernen, ihren Selbstwert steigern und ihre persönliche Identität im Kontext der Gesellschaft entwickeln. Dabei wird Sexualität als ein Thema im Zusammenhang mit der eigenen Persönlichkeit genannt. Der Umgang mit neuen Informations- und Kommunikationstechnologien wird im Lernbereich Gesellschaft unter dem Aspekt Technologie thematisiert, wobei hier auch eine Sensibilisierung auf gefährliche Situationen stattfindet.

Die Sonderschutzvorschriften des Arbeitsgesetzes und das darauf abgestützte Verordnungsrecht45 zielen auf den Schutz der Jugendlichen in der Arbeitswelt ab. Der Arbeitgeber hat auf die Gesundheit der Jugendlichen gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Zudem kommt ihm im Falle einer sittlichen Gefährdung eines jugendlichen Arbeitnehmenden eine besondere Fürsorgepflicht zu. Jugendliche dürfen ferner nicht für gefährliche Arbeiten beschäftigt werden46.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Schweiz eine Vielzahl von Programmen, Aktivitäten und Vorschriften kennt, welche den Anforderungen der Konvention in diesem Bereich genügen.

2.2.5 Art. 7 Präventive Interventionsprogramme oder -massnahmen

Die Vertragsparteien müssen sicherstellen, dass Personen, die befürchten, eine Straftat gemäss dieser Konvention zu begehen, soweit angemessen Zugang zu wirksamen Interventionsprogrammen oder -massnahmen haben. Diese sollen dazu beitragen, die Gefahr der Begehung einer solchen Straftat zu vermindern. Der Artikel

42SR 446.1.

43 Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10

44 Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101

45 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz, ArG, SR 822.11, Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007, Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5, SR 822.115 und EVD-Verordnungen.

46 Art. 4 Abs. 1 ArGV 5. In der Verordnung über gefährliche Arbeiten für Jugendliche vom 4. Dezember 2007, SR 822.115.2, wird festgehalten, dass „Arbeiten mit dem Risiko physischen, psychischen, moralischen oder sexuellen Missbrauchs, namentlich Prostitution, Herstellung von Pornografie oder pornografische Darbietungen“ für Jugendliche als gefährlich gelten und demzufolge für diese verboten sind.