Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten
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Diese Verbote sollen neben dem StGB auch in das MStG und – in einer modifizierten Form – in das JStG aufgenommen werden, das heute noch kein Berufsverbot vorsieht.
Solche Tätigkeitsverbote sollen mit einem erweiterten Strafregisterauszug für Privatpersonen durchgesetzt werden. Dieser Auszug ist immer einzuholen, bevor eine Person für eine berufliche oder ausserberufliche Tätigkeit mit minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen eingestellt oder verpflichtet wird. Von ausländischen Staatsangehörigen soll eine vergleichbare Urkunde aus ihrem Heimatstaat verlangt werden.
Damit der Bund diesbezüglich eine umfassende Regelung treffen kann, ist eine neue Verfassungsbestimmung notwendig. Diese soll dem Bund die Kompetenz geben, Vorschriften zum Schutz von Unmündigen und von anderen besonders schutzbedürftigen Personen vor Straftaten zu erlassen.
Der Verein "Marche blanche" hat eine neue Eidgenössische Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen» lanciert und schlägt einen neuen Verfassungsartikel vor33, wonach Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, endgültig das Recht verlieren, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben. Die am 20. April 2011 eingereichte Volksinitiative ist formell zustande gekommen.
Im Rahmen der laufenden Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 197234 soll dem BASPO u.a. neu die Kompetenz eingeräumt werden, den strafrechtlichen Leumund von J+S-Kaderpersonen zu überprüfen. Dies gerade auch im Zusammenhang mit allfälligen Delikten gegen die sexuelle Integrität. Mit dem neuen Sportförderungsgesetz werden zudem verbesserte gesetzliche Grundlagen geschaffen, um Sexualstraftäter/innen erkennen und von Leitungstätigkeiten im Bereich Jugend und Sport ausschliessen zu können. Die Eidgenössischen Räte haben am 17. Juni 2011 in den Schlussabstimmungen dem neuen Sportförderungsgesetz zugestimmt.
Mit den vorgeschlagenen Neuerungen wird die Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 3 der Konvention umgesetzt.
2.2.4 Art. 6 Erziehung der Kinder
Nach dieser Bestimmung haben die Vertragsstaaten die notwendigen Massnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass Kinder während ihrer Schulzeit in Grund- und weiterführenden Schulen ihrem Entwicklungsstand entsprechend über die Gefahren sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs sowie über die Möglichkeiten, sich davor zu schützen, aufgeklärt werden. Ein spezielles Augenmerk ist dabei auf die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien zu richten.
33 Art. 123c BV.
34 SR 415.0, neu Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung.