Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten

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einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen (Abs. 2) auffordert, in Frage.

Die Anforderungen von Artikel 8 der Konvention werden damit erfüllt. Um die Kampagnen noch wirksamer zu gestalten müssten sie indessen regelmässig durchgeführt werden und eine gewisse Breite aufweisen. Dies erfordert die Planung und Budgetierung zusätzlicher Mittel.

2.2.7 Art. 9 Beteiligung von Kindern, des privaten Sektors, der Medien und der Zivilgesellschaft

Gemäss Absatz 1 soll eine dem jeweiligen Entwicklungsstand entsprechende Beteiligung von Kindern an der Ausarbeitung und Umsetzung staatlicher Konzepte, Programme oder sonstiger Initiativen zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs gefördert werden.

Im Allgemeinen stehen den Kindern und Jugendlichen in der Schweiz verschiedene Möglichkeiten offen, sich zu beteiligen oder ihre Meinung zu äussern.

So gibt es in der Schweiz den Dachverband Schweizer Jugendparlamente55, der über vierzig kommunale, regionale und kantonale Jugendparlamente der verschiedenen Sprachregionen der Schweiz vereinigt und ihre Anliegen auf nationaler Ebene vertritt.

Auf Ebene der Gemeinden und Regionen gibt es auch Jugendkommissionen und -räte, und in bestimmten Gemeinden können die Jugendlichen der Kinder- oder Jugendparlamente in der Gemeindeversammlung Motionen einreichen oder können Projektbudgets genehmigen (z. B. maximal 20 000 Franken pro Jahr). Das Mitentscheidungs- oder Mitbestimmungsrecht stellt jedoch nicht die Regel dar und die Partizipation ist oft darauf beschränkt, dass die Meinung der Kinder und Jugendlichen eingeholt wird. Im Bundesgesetz vom 6. Oktober 198956 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit hat das Thema der Beteiligung im Recht der Jugendorganisationen auf Anhörung vor dem Erlass der Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz seinen Niederschlag gefunden.

Das Jugendförderungsgesetz von 1989 befindet sich derzeit in Totalrevision. In der Botschaft zum Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) wird grundsätzlich der politische Wille auf Bundesebene betont, „politische Vorstösse, Vorschläge und Forderungen von Jugendlichen in angemessener Weise zu würdigen. Gleichzeitig soll eine bessere Verzahnung der Partizipationsgefässe auf Bundesebene mit denjenigen auf kantonaler und lokaler Ebene (beispielsweise den Jugendparlamenten) erfolgen (S. 21)“. Der Nationalrat ist in der Sommersession 2011 als Zweitrat auf die Vorlage eingetreten und hat die Detailberatung durchgeführt. Die verbleibende Differenz wird voraussichtlich in der Herbstsession 2011 bereinigt werden können. Geplant ist, dass das neue KJFG ab 2013 in Kraft tritt.

55 www.dsj.ch.

56 Jugendförderungsgesetz, JFG, SR 446.1