Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten
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zur Förderung der Medienkompetenz in der Gesellschaft vom Juni 2008. Sie wurde von den vier grossen Telekommunikationsanbieterinnen unterzeichnet59.
Die Medien sollen ermutigt werden, in angemessener Weise über das Thema zu informieren, wobei die Unabhängigkeit der Medien und die Pressefreiheit gebührend zu beachten sind (Abs. 3).
Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen wird im Rahmen von Artikel 17 BV gewährleistet.
Veranstalter von Radio- und Fernsehprogrammen sind im Rahmen ihres Leistungsauftrages gehalten, die Grundrechte und insbesondere die Menschenwürde sowie die öffentliche Sittlichkeit zu beachten und sachgerecht zu informieren (Art. 4 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, RTVG60). Zudem dürfen sie keine jugendgefährdenden Sendungen ausstrahlen (Art. 5 RTVG). Gegen unsachgemässe Informationen über die Thematik des sexuellen Kindsmissbrauchs in einem schweizerischen Programm kann die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) auf Beschwerde hin einschreiten. Die Bundesverwaltung und die zuständigen kantonalen Stellen veröffentlichen regelmässig Medienmitteilungen über ihren Tätigkeitsbereich, wozu auch die Bekämpfung von sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch gehört.
Die Schweiz genügt den Anforderungen von Artikel 9 der Konvention61.
2.3 Kapitel III Spezialisierte Behörden und koordinierende Körperschaften
2.3.1 Art. 10 Nationale Massnahmen zur Koordination und Zusammenarbeit
Die Vertragsstaaten werden verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Koordinierung zwischen den verschiedenen zuständigen Behörden (Erziehungs- und Gesundheitswesen, Sozialdienste, Strafverfolgungs- und Justizbehörden) sicherzustellen (Abs. 1). Ferner sind unabhängige nationale oder lokale Einrichtungen für die Förderung und den Schutz der Rechte der Kinder mit eigenen Mitteln und Verantwortlichkeiten einzurichten und Mechanismen für Datensammlungen oder Anlaufstellen zum Zwecke der Auswertung des Phänomens des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu schaffen (Abs. 2). Jeder Vertragsstaat fördert zudem die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen staatlichen Stellen, der Zivilgesellschaft und dem privaten Sektor, um die sexuelle Ausbeutung und den sexuellen Missbrauch von Kindern besser verhüten und bekämpfen zu können (Abs. 3).
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
59 http://www.asut.ch.
60 SR 784.40.
61 Der Forderung von Art. 9 Abs. 4 der Konvention, wonach die Vertragsparteien die Finanzierung von Projekten und Programmen der Zivilgesellschaft zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, soweit angemessen durch die Einrichtung von Fonds, fördern, kommt die Schweiz im Rahmen zahlreicher vorgängig beschriebener Projekte und Massnahmen nach.