Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten

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indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 StGB). Artikel 189 schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Auch unter 16-Jährige können Opfer einer sexuellen Nötigung sein. Nicht jeder beliebige Zwang stellt jedoch eine sexuelle Nötigung dar. Die Tatbestände schützen vor Angriffen auf die sexuelle Freiheit nur insoweit, als der Täter den zumutbaren Widerstand des Opfers überwindet oder ausschaltet. An die Intensität der Nötigung werden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei den im Wesentlichen auf Erwachsene ausgerichteten sexuellen Nötigungstatbeständen nur geringe Anforderungen gestellt, wenn Kinder Opfer eines solchen sexuellen Übergriffs werden85. Artikel 189 geht den Artikeln 188, 192 und 193 vor, zu Artikel 187 besteht Idealkonkurrenz.

Wegen Vergewaltigung macht sich strafbar, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 StGB). Wie Artikel 189 StGB schützt auch dieser Tatbestand das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Die Rechtsgüter der beiden Straftatbestände sind als gleichwertig zu betrachten86. Analog zu Artikel 189 StGB können auch unter 16-Jährige Opfer sein. Die Nötigungsmittel sind ebenfalls dieselben. Artikel 190 ist lex specialis zu Artikel 189.

Missbrauch einer anerkannten Stellung des Vertrauens, der Autorität oder des Einflusses auf das Kind

Das Ausnützen von solchen Abhängigkeitsverhältnissen wird in den Artikeln 188 (sexuelle Handlungen mit Abhängigen), 192 (sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten) und 193 StGB (Ausnützung der Notlage) geregelt. In diesen Fällen fehlt es in der Regel an einer Zwangssituation im engeren Sinne.

Strafbar nach Artikel 188 StGB macht sich, wer mit einer unmündigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt und wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet. Artikel 188 schützt, wie Artikel 187, die ungestörte sexuelle Entwicklung von Jugendlichen, allerdings nur von 16- bis 18-Jährigen, sowie deren sexuelles Selbstbestimmungsrecht. Kinder unter 16 Jahren werden durch Artikel 187 StGB geschützt (vgl. unter Ziff. 2.1). Artikel 188 soll Jugendliche vor Sexualkontakten bewahren, die unter Ausnützung von strukturellen Machtunterschieden zustande kommen. Als Täter kommen namentlich Lehrer, Eltern, Heimleitungspersonal, Lehrmeister, Leiter von Ferien-, Sport- und Schullagern usw. in Frage. Eine Abhängigkeit besteht dann, wenn das Opfer aufgrund eines im Gesetz genannten Strukturmerkmals oder aus anderen Gründen nicht ungebunden bzw. frei und damit auf den Täter angewiesen ist. Von einer Ausnutzung ist dann auszugehen, wenn zwischen der Abhängigkeit des Opfers und der sexuellen Handlung ein Motivationszusammenhang insofern besteht, als das

85 Vgl. Maier, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N 11 zu Art. 189.

86 Vgl. Maier, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N 1 zu Art. 190.