Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten
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2.5.2 Art. 16 Adressaten der Interventionsprogramme und -massnahmen
Artikel 16 umschreibt drei Kategorien von Personen, zu deren Gunsten die Vertragsparteien Interventionsprogramme und -massnahmen vorsehen müssen. Es sind dies Personen, die für die Begehung einer Straftat nach dieser Konvention zum einen verfolgt und zum anderen verurteilt wurden sowie Kinder, die Sexualstraftaten begangen haben. Zu den beiden erstgenannten Kategorien vergleiche die Ausführungen zu Artikel 15 Absatz 1 der Konvention (Ziff. 2.5.1), zu den Grundsätzen des Strafverfahrensrechts die Artikel 3 ff. StPO.
Interventionsprogramme oder -massnahmen für Kinder, die Sexualstraftaten begangen haben, müssen gemäss Absatz 3 den Entwicklungsbedürfnissen der Kinder gerecht werden. Das Ziel besteht darin, ihre sexuellen Verhaltensprobleme zu behandeln. Bedarf ein Jugendlicher, der eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat, einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung, ordnet die urteilende Behörde die erforderlichen Schutzmassnahmen an (Art. 10 Abs. 1 JStG). In den Artikeln 12 ff. JStG werden die Schutzmassnahmen geregelt, so namentlich die ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) oder die Unterbringung in einer Erziehungs- oder Behandlungseinrichtung (Art. 15 Abs. 1 JStG). Die zuständige Behörde kann auch während der Untersuchung vorsorglich Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12 bis 15 JStG anordnen (Art. 5 JStG, Art. 26 JStPO). Für minderjährige Sexualstraftäter besteht eine Reihe spezifischer Interventionsprogramme sowohl im ambulanten wie auch im stationären Bereich.
Die Anforderungen von Artikel 16 der Konvention werden damit erfüllt.
2.5.3 Art. 17 Aufklärung und Zustimmung
Personen nach Artikel 17, denen Interventionsprogramme oder -massnahmen vorgeschlagen werden, müssen über die Gründe für diese Vorschläge aufgeklärt werden und dem Programm oder der Maßnahme zustimmen (Abs. 1). Sie müssen diese auch ablehnen können und, sofern es sich um verurteilte Personen handelt, über die etwaigen Folgen einer Ablehnung aufgeklärt werden (Abs. 2).
Professionelle therapeutisch ausgerichtete Programme und Interventionen richten das Augenmerk auf eine regelmässige Information der Klienten bezüglich Ausgangslage und Durchführung der Behandlung. Diese Informationen richten sich bei minderjährigen Sexualstraftätern auch an den Erziehungsberechtigten. Da Zwangstherapierungen gegen den Willen des Täters weder sinnvoll noch erfolgversprechend sind, ist die Zustimmung des Täters zur Behandlung wichtig. Der weitere Verlauf des Vollzuges (beispielsweise Gewährung von Urlaub, bedingte Entlassung) kann von der Kooperation der verurteilten Person, beispielsweise der Teilnahme an Interventionsprogrammen, abhängig gemacht werden.
Die Anforderungen von Artikel 17 der Konvention werden damit erfüllt.