Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten

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2.6.2.1 Geltendes Recht

Anwerben und Zuführen eines Kindes zur Prostitution (Art. 19 Abs. 1 Bst. a Konvention)

Nach geltendem Absatz 1 von Artikel 195 StGB macht sich strafbar, wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt. Geschütztes Rechtsgut ist das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der sich prostituierenden Person sowie der Schutz der freien Entwicklung der Kinder und Jugendlichen. Niemand soll gegen seinen wahren Willen der Prostitution nachgehen. Erfasst wird mit dieser Bestimmung also nicht die finanzielle, gewerbliche oder intellektuelle Unterstützung der Prostitution89. Unter Prostitution versteht man das gelegentliche oder gewerbsmässige Anbieten und Preisgeben des eigenen Körpers an unbestimmt viele Personen zu deren sexueller Befriedigung gegen Entlöhnung in Geld oder anderen materiellen Werten90. Unerheblich ist, welche Dienstleistungen konkret erbracht werden. Als Täter kommen namentlich Zuhälter, Bordellbetreiber, Vermieter, Betreiber von Eros-Centers, Night-Clubs, Cabarets, Dancings, Bars, Escort-Services usw. in Frage. Der Prostitution führt zu, wer jemanden in dieses Gewerbe einführt und zu dessen Ausübung bestimmt. Beim Zuführen einer unmündigen Person in die Prostitution muss dem Gesichtspunkt der Unmündigkeit des Opfers Rechnung getragen werden. Wegen der in diesem Fall eingeschränkten Fähigkeit zur Selbstbestimmung werden deshalb geringere Anforderungen an die Intensität der Beeinflussung gestellt als beim Zuführen Erwachsener. Bei jungen Opfern kann bereits das blosse Motivieren oder Überreden (z.B. durch gezielte Ratschläge) zum tatbestandsmässigen Zuführen werden91. Die konkrete Fähigkeit Unmündiger zu einer Willensbildung und die Beziehung zwischen Täter und Opfer sind im Einzelfall zu beurteilen. Die Tathandlung des "Anwerbens" im Sinne der Konvention kann nach dem Gesagten ebenfalls unter Artikel 195 StGB subsumiert werden. Zu Artikel 187 besteht Idealkonkurrenz, Artikel 188, 192 und 193 werden durch Artikel 195 konsumiert.

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention ist somit von Artikel 195 Absatz 1 StGB abgedeckt.

Nötigung eines Kindes zur Prostitution, Gewinnerzielung daraus oder sonstige Ausbeutung eines Kindes zu solchen Zwecken (Art. 19 Abs. 1 Bst. b Konvention)

Nötigung eines Kindes zur Prostitution

Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, verlangt Artikel 195 StGB für die Erfüllung des Tatbestandes keine Nötigung im eigentlichen Sinne. Wird Zwang angewendet, kommen die Artikel 189 (sexuelle Nötigung) oder 190 StGB (Vergewaltigung) zum Zuge. Diese stehen zu Artikel 195 StGB in Idealkonkurrenz. Zu Artikel 187 StGB besteht ebenfalls echte Idealkonkurrenz.

89 Vgl. Meng/Schwaibold, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N 2 zu Art. 195 StGB.

90 Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie) vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1082 ff.

91 Vgl. Meng/Schwaibold, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N 15 zu Art. 195 StGB.