Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten

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2.5 Kapitel V Interventionsprogramme oder -massnahmen

2.5.1 Art. 15 Allgemeine Grundsätze

Jede Vertragspartei sieht für Personen, die wegen der Begehung einer Straftat nach dieser Konvention verfolgt werden oder verurteilt worden sind, wirksame Interventionsprogramme oder -massnahmen vor, um der Gefahr der Wiederholung von Sexualstraftaten an Kindern vorzubeugen (Abs. 1).

Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes. Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er kann den Kantonen Beiträge gewähren für die Errichtung von Anstalten, für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug und an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen79.

Der Strafvollzug fördert das soziale Verhalten des Gefangenen, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben; der Vollzugsplan enthält namentlich Angaben über die angebotene Betreuung (Art. 75 Abs. 1 und 3 StGB). In den Kantonen wird durch kantonale Stellen (Psychiatrische Kliniken, Ambulatorien, Straf- und Massnahmevollzugseinrichtungen) eine Palette von verschiedenen Interventionsprogrammen angeboten. Hinzu kommen Programme von privaten Anbietern (Psychologen, Psychiatern, Instituten), welche grundsätzlich auch Tätern in Untersuchungshaft zur Verfügung stehen.

Jede Vertragspartei sieht die Entwicklung von Partnerschaften oder anderen Formen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen vor und fördert diese, insbesondere zwischen den Gesundheits- und Sozialdiensten, den Justizbehörden und sonstigen Stellen, die mit der Nachbetreuung von Personen, die wegen der Begehung einer Straftat nach dieser Konvention verfolgt werden oder bereits verurteilt wurden, betraut sind (Abs. 2). Artikel 93 StGB regelt die Aufgaben der Bewährungshilfe. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die Fachkräfte der Bewährungshilfe sorgen für die erforderliche Koordination der beteiligten Fachstellen, beispielsweise Sozialdienste, psychiatrische Dienste, diverse Ambulatorien und Fachstellen.

Jede Vertragspartei ist verpflichtet, eine Bewertung der Gefährlichkeit von Personen, die wegen der Begehung einer Straftat nach dieser Konvention verfolgt werden oder verurteilt worden sind, und der möglichen Gefahr der Wiederholung durch sie vorzusehen, um die geeigneten Programme oder Maßnahmen zu ermitteln (Abs. 3). Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Strafgefangener bedingt entlassen werden kann (Art. 86 Abs. 2 StGB). Ebenso muss die zuständige Behörde bezüglich der Aufhebung von Massnahmen prüfen, ob der Zustand des Betroffenen dies erlaubt (Art. 62 ff. StGB). Zur Entscheidfindung müssen die erforderlichen Berichte eingeholt werden. In besonderen Fällen wie der Verwahrung entscheidet die zuständige Behörde gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige Begutachtung, die Anhörung einer dafür zustän-

79 Art. 123 BV.