Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten
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Opfer aufgrund seiner Unterlegenheit nicht zu widersprechen wagt87. Die von der Konvention zusätzlich geforderte Strafbarerklärung des Missbrauchs eines Kindes in einem Abhängigkeitsverhältnis innerhalb der Familie wird von Artikel 188 ebenfalls abgedeckt. Artikel 188 geht als speziellerer Tatbestand den Artikeln 192 und 193 vor, denn er schützt das gleiche Verhalten mit Blick auf Unmündige. Deshalb wird auf eine Erläuterung dieser beiden Artikel verzichtet. Die Artikel 189, 190 und 191 wiederum gehen Artikel 188 vor.
Ausnützung einer besonderen Hilflosigkeit des Kindes, insbesondere aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder eines Abhängigkeitsverhältnisses
Nach Artikel 191 StGB (Schändung) macht sich strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Geschützt wird die sexuelle Freiheit. Es geht um den Schutz von Personen, die ausserstande sind, in eine sexuelle Handlung einzuwilligen bzw. sich dagegen zur Wehr zu setzen. Das Opfer muss im Moment der Tat absolut wehrlos sein, wobei dieser Zustand nicht durch den Täter herbeigeführt worden sein darf. Schändung grenzt sich von den Ausnutzungstatbeständen der Artikel 188, 192 und 193 StGB dadurch ab, dass das Opfer während der Schändung aus psychischen oder physischen Gründen keine Wahl hat, sich für oder gegen den sexuellen Übergriff zu entscheiden. Unbestritten ist, dass eine Vielzahl von urteilsunfähigen Menschen, z.B. geistig Behinderte oder Kleinkinder, zu keinem Zeitpunkt eine tatbestandsaufhebende gültige Einwilligung erteilen können88. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwischen Artikel 187 und Artikel 191 Idealkonkurrenz. Die Ausnutzungstatbestände der Artikel 188, 192 und 193 treten als weniger intensive Angriffe auf die sexuelle Freiheit hinter Artikel 191 zurück.
Das geltende schweizerische Strafrecht erfüllt damit alle Anforderungen von Artikel 18 der Konvention.
2.6.2 Art. 19 Straftaten im Zusammenhang mit Kinderprostitution
Die Vertragsstaaten werden verpflichtet, das Anwerben oder Zuführen eines Kindes zur Prostitution (Abs. 1 Bst. a), die Nötigung eines Kindes zur Prostitution, Gewinnerzielung daraus oder sonstige Ausbeutung eines Kindes zu solchen Zwecken (Abs. 1 Bst. b) sowie die Inanspruchnahme der Prostitution von Kindern (Abs. 1 Bst. c) strafbar zu erklären. Der Begriff "Kinderprostitution" bedeutet die Benutzung eines Kindes bei sexuellen Handlungen, für die Geld oder jede andere Art der Vergütung oder Gegenleistung angeboten oder versprochen wird, unabhängig davon, ob diese Leistungen gegenüber dem Kind oder einem Dritten angeboten oder versprochen werden (Abs. 2).
87 Vgl. Maier, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N 8 und 10 zu Art. 188.
88 Vgl. Maier, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N 10 zu Art. 191.