Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 41Fedlex · Erläuternder Bericht

Gewinnerzielung aus der Prostitution eines Kindes oder sonstige Ausbeutung eines Kindes zu solchen Zwecken

Werden die Freier Minderjähriger bestraft (vgl. nachfolgend unter Ziff. 2.6.2.3), sind konsequenterweise auch diejenigen zu bestrafen, welche die Prostitution Minderjähriger fördern, um daraus Vermögensvorteile zu erlangen. Solche Verhaltensweisen sind vom geltenden schweizerischen Strafrecht nur dann nicht erfasst, wenn die Ausnützung über 16-jährige Unmündige betrifft. Die Konvention verlangt aber die Strafbarkeit solchen Verhaltens bis zum 18. Altersjahr. Deshalb bedarf es einer entsprechenden Revision des Strafgesetzbuches (Art. 195 Bst. a StGB neu; vgl. Ziff. 2.6.2.2).

Inanspruchnahme der Prostitution von Kindern (Art. 19 Abs. 1 Bst. c Konvention)

Freier machen sich durchgehend nach Artikel 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) strafbar, wenn die sich prostituierende Person unter 16 Jahre alt ist und sie selber mehr als drei Jahre älter sind. Werden Zwang oder Gewalt angewendet, kommen - unabhängig vom Alter des Opfers - zusätzlich die Tatbestände der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) oder der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) zur Anwendung. Je nach Konstellation ist auch eine Verbindung mit Artikel 193 StGB (Ausnützung einer Notlage) denkbar. Einverständliche, bezahlte sexuelle Kontakte mit Unmündigen, die älter als 16 Jahre alt und damit sexuell mündig sind, sind hingegen nach geltendem schweizerischem Strafrecht in der Regel nicht strafbar. Voraussetzung ist, dass die sexuell mündige Person aus freiem Willen und in Kenntnis der gesamten Umstände in die Handlung eingewilligt hat und dass kein Abhängigkeitsverhältnis zum Täter im Sinne von Artikel 188 StGB besteht.

Der Beitritt der Schweiz zur Konvention setzt eine entsprechende Ergänzung des Strafgesetzbuches voraus (Art. 196 StGB neu; vgl. Ziff. 2.6.2.2).

Zivilrecht

Aus zivilrechtlicher Sicht ist hingegen folgendes festzuhalten: Zwischen dem Freier und der (minderjährigen) Prostituierten liegt ein Vertragsverhältnis vor. Vertragsinhalt ist das Erbingen einer sexuellen Leistung gegen Entgelt. Gemäss Artikel 17 ZGB sind Unmündige nicht handlungsfähig und können somit ohne die Zustimmung ihrer Eltern keine rechtsgültigen Verträge abschliessen. Ohne diese Zustimmung können sie nur Rechte ausüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit Willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Die Prostitution fällt jedoch nicht unter diese Ausnahme, da sie geeignet ist, die Betroffenen in ihrer sexuellen Entwicklung zu beeinträchtigen, sie zu traumatisieren sowie psychisch und sozial zu destabilisieren. Die Zustimmung zur Prostitution würde im Übrigen den Erziehungspflichten der Eltern, welche die körperliche, geistige und sittliche Entfaltung des Kindes zu fördern und zu schützen haben (Art. 302 ZGB), widersprechen. Bei Gefährdung des Kindeswohls muss zudem die Vormundschaftsbehörde geeignete Massnahmen ergreifen (Art. 307 ZGB). Minderjährigen können demnach in diesem Bereich keine rechtsgültigen Verträge abschliessen.

Kantonales Recht

Da der Bund von seiner Kompetenz zur Gesetzgebung im materiellen Strafrecht (Art. 123 Abs. 1 BV) umfassend und abschliessend Gebrauch gemacht hat, haben