Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten

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2.6 Kapitel VI Materielles Strafrecht

2.6.1 Art. 18 Sexueller Missbrauch

In Artikel 18 werden die Vertragsstaaten verpflichtet, folgende Verhaltensweisen strafbar zu erklären:

- sexuelle Handlungen mit einem Kind, das die sexuelle Mündigkeit nach nationalem Recht noch nicht erreicht hat (Abs. 1 Bst. a),

- sexuelle Handlungen mit einem Kind, indem Nötigung, Gewalt oder Drohung angewendet, eine anerkannte Stellung des Vertrauens, der Autorität oder des Einflusses auf das Kind (auch innerhalb der Familie) missbraucht oder eine besondere Hilflosigkeit des Kindes, insbesondere aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder eines Abhängigkeitsverhältnisses, ausgenützt wird (Abs. 1 Bst. b).

Die Vertragsstaaten können das sexuelle Mündigkeitsalter selber bestimmen (Abs. 2). Einvernehmliche sexuelle Kontakte zwischen Minderjährigen werden von Absatz 1 Buchstabe a nicht berührt (Abs. 3).

Sexuelle Handlungen mit einem Kind nach Absatz 1 Buchstabe a sowie Absätze 2 und 3

Nach schweizerischem Strafrecht macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine solche einbezieht (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Ob der Täter Zwang auf das Kind ausübt, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Das sexuelle Mündigkeitsalter liegt bei 16 Jahren. Sexuelle Handlungen sind nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als 3 Jahre beträgt (Art. 187 Ziff. 2 StGB). Schutzzweck dieser Bestimmung ist die Verhinderung der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Unmündiger bis sie die notwendige Reife erreicht haben, damit sie zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage sind84.

Sexuelle Handlungen mit einem Kind nach Absatz 1 Buchstabe b

Die verschiedenen Tathandlungen nach Absatz 1 Buchstabe b werden durch die Artikel 188 (sexuelle Handlungen mit Abhängigen), 189 (sexuelle Nötigung), 190 (Vergewaltigung), 191 (Schändung), 192 (sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten) und 193 (Ausnützung einer Notlage) abgedeckt. Mit Ausnahme von Artikel 188, der nur auf Personen zwischen 16 und 18 Jahren Anwendung findet, sind die Tatbestände in Bezug auf das Alter der Opfer allgemein formuliert ("Wer eine Person....") und damit selbstredend (auch) auf Kinder unter 18 Jahren anwendbar. Diese Tatbestände sind demnach mit dem personellen Anwendungsbereich der Konvention (vgl. Art. 3 Bst. a, Definition des Begriffs "Kind") kompatibel. Im Einzelnen gilt folgendes:

Nötigung, Gewaltanwendung oder Drohung

Der sexuellen Nötigung macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich

84 Vgl. Maier, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N 1 zu Art. 187.