Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten

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In Österreich wird nach § 207b Absatz 3 des Strafgesetzbuches mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.

In Frankreich wird nach Artikel 225-12-1 des Strafgesetzbuches mit bis zu 5 Jahren Gefängnis und 45 000 Euro bestraft "le fait de solliciter, d'accepter ou d'obtenir, en échange d'une rémunération ou d'une promesse de rémunération, des relations de nature sexuelle de la part d'un mineur qui se livre à la prostitution, y compris de façon occasionelle".

In Italien wird nach Artikel 2 des Strafgesetzbuches derjenige, welcher mit einer Minderjährigen zwischen 14 und 18 Jahren gegen Entgelt oder andere Vergütungen sexuelle Handlungen austauscht, mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 4 Jahren, verbunden mit einer Busse von 1 500 bis 6 000 Euro, bestraft.

Zudem haben die Länder der Europäischen Union gemäss EU-Rahmenbeschluss die Vornahme sexueller Handlungen mit einem Kind (bis 18 Jahre) strafbar zu erklären, soweit Geld oder sonstige Vergütungen oder Gegenleistungen dafür geboten werden, dass sich das Kind an den sexuellen Handlungen beteiligt.

2.6.2.2 Revision des Strafgesetzbuches

Entwurf zu Artikel 195 Buchstabe a StGB (neu)

Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren wird bestraft97, wer:

a. eine unmündige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert;

Im Gegensatz zum geltenden Artikel 195 StGB geht es nicht nur darum, auf den Willen einer minderjährigen Person einzuwirken, damit sie in das Prostitutionsgewerbe einsteigt. Vielmehr erleichtert oder begünstigt der Täter in irgendeiner Weise die Prostitution des oder der Minderjährigen, um daraus Vermögensvorteile zu erzielen. Als Täter kommen, wie beim geltenden Artikel 195 StGB, namentlich Zuhälter, Bordellbetreiber, Vermieter, Betreiber von Eros-Centers, Night-Clubs, Cabarets, Escort-Services usw. in Frage. Sie fördern die Prostitution Minderjähriger, indem sie deren Tätigkeit Vorschub leisten, um daraus wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. Zu denken ist beispielsweise an die Vermietung von Salons oder an die Anstellung von Minderjährigen in einschlägigen Etablissements. Eine selbständige Bedeutung der "sonstigen Ausbeutung eines Kindes zu solchen Zwecken" gemäss Konvention ist nicht ohne weiteres ersichtlich und dürfte durch die übrigen in Artikel 19 Ziffer 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Varianten vollständig abgedeckt

97 Strafdrohung gemäss Vorentwurf zum Bundesgesetz über die Harmonisierung des Strafrechts im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht; www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2010.