Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten

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sein. Der weite Strafrahmen von Artikel 195 erlaubt die adäquate Berücksichtigung der Vielzahl möglicher Sachverhaltsvarianten.

Entwurf Art. 196 StGB (neu): Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Marginalie)

Wer mit einer unmündigen Person gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft.

Erfasst wird als Täter, wer mit einer unmündigen Person eine sexuelle Handlung vornimmt oder von einer unmündigen Person eine sexuelle Handlung an sich oder einem Dritten gegen Entgelt vornehmen lässt. Wesentlich ist, dass eine Gegenleistung für die geleisteten Dienste erbracht oder versprochen wird. Dieses Entgelt kann geldwerter oder anderer Art sein, mithin jeder wirtschaftlich messbare Vorteil, wie beispielsweise Drogen, Unterkunft, Essen, Markenartikel, Kleider, Ferien usw. Es ist unerheblich, ob das Entgelt geleistet wird, das Versprechen an sich genügt. Nicht erforderlich ist weiter, dass sich die minderjährige Person regelmässig prostituiert. Es genügt, dass das Opfer gelegentlich oder erstmalig seinen Körper verkauft. Unerheblich ist, welche sexuelle Dienstleistung konkret erbracht wird. Der Vollzug eines Geschlechtsaktes ist nicht erforderlich. Es spielt auch keine Rolle, ob die sexuelle Handlung aktiv geleistet oder passiv erduldet wird98. Entscheidend ist, dass zwischen der Gewährung der Dienstleistung und dem Entgelt ein Kausalzusammenhang besteht. Es muss objektiv davon ausgegangen werden können, dass das (versprochene) Entgelt Grund für die sexuelle Handlung bzw. das Einverständnis des Opfers ist, und dass es sich nicht um eine Liebesbeziehung handelt. Unmündige Personen sind Personen weiblichen und männlichen Geschlechts unter 18 Jahren. Diese bleiben selber straflos. Eine Einwilligung des Opfers in die sexuelle Handlung bleibt ohne Auswirkung auf die Strafbarkeit des Täters.

Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegt darin, Kinder und Jugendliche vor dem Abgleiten in die Prostitution zu schützen und nicht darin, sexuelle Kontakte mit über 16-jährigen Unmündigen im Rahmen von Liebesbeziehungen zu kriminalisieren. Geschenke im Rahmen von Liebesbeziehungen haben keinen Entgeltcharakter. Wenn Jugendliche einander einladen oder sich Geschenke machen, soll das nicht strafbar sein, selbst wenn damit die Hoffung auf sexuelle Handlungen verbunden ist. Damit der Täter strafbar ist, muss das Opfer die sexuellen Kontakte nur deshalb zulassen, weil es eine vermögenswerte Gegenleistung dafür erhält. Schwierig dürfte die Abgrenzung in den Fällen sein, in denen beispielsweise eine 17-Jährige eine Beziehung zu einem viel älteren Partner eingeht, der ihr teure Geschenke macht. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt.

Die Strafdrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren analog den Strafdrohungen in den Artikeln 188, 192 und 193 StGB. Zu Artikel 187 StGB besteht Idealkonkurrenz.

Mit der vorgeschlagenen Revision des StGB erfüllt die Schweiz die diesbezüglichen Anforderungen der Konvention.

98 Zum Begriff Prostitution vgl. Meng/Schwaibold, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N 8 f. zu Art. 195.