Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten

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2.6.3 Art. 20 Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie

Artikel 20 Absatz 1 verpflichtet die Vertragsstaaten, das Herstellen, Anbieten, Verfügbarmachen, Verbreiten und Übermitteln von Kinderpornografie strafbar zu erklären. Er verpflichtet sie ebenso, den Besitz und das Beschaffen von kinderpornografischem Material99 sowie den Zugriff auf Kinderpornografie mittels Informations- oder Kommunikationstechnologien zu bestrafen.

2.6.3.1 Ausgangslage und geltendes Recht

Im Schweizerischen Recht wird (Kinder-) Pornografie in Artikel 197 StGB geregelt. Diese Bestimmung soll im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafgesetz und im Nebenstrafrecht (Strafrahmenharmonisierungsgesetz) revidiert werden. Der Vorentwurf100 befand sich bis am 10. Dezember 2010 in der Vernehmlassung. Der Bundesrat hat das weitere Vorgehen bezüglich dieser umfangreichen Vorlage noch nicht festgelegt. Die folgenden Ausführungen nehmen trotzdem den Vorentwurf von Artikel 197 StGB in der Fassung des Strafrahmenharmonisierungsgesetzes als Basis. Die durch die Konvention erforderlichen Gesetzesänderungen stützen sich auf diesen Text und nicht auf den derzeit geltenden Gesetzestext. Dabei sind die im Strafrahmenharmonisierungsgesetz vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 197 StGB hier nicht erneut umfassend zu thematisieren, da sie nicht die Umsetzung des Übereinkommens zum Gegenstand haben bzw. in Teilbereichen darüber hinausgehen. Die Auswertung beider Vernehmlassungsvorlagen wird später in einen konsolidierten Entwurf von Artikel 197 StGB münden.

In Artikel 197 Ziffer 3 und 3bis VE-StGB werden die in der Konvention aufgeführten Tathandlungen unter Strafe gestellt: Ziffer 3 deckt, abgesehen vom Konsum, das ganze Spektrum an denkbaren Tathandlungen ab. In Ziffer 3bis wird der Konsum als strafbar erklärt. Zudem wird in Ziffer 3bis festgehalten, dass sämtliche Tathandlungen nach Ziffer 3, die zum eigenen Konsum begangen werden, gleich wie der Konsum strafrechtlich privilegiert behandelt werden. Damit werden alle in der Konvention genannten Tathandlungen erfasst. Gemäss Schweizerischem Recht sind Tathandlungen, die reale Darstellungen von Kinderpornografie betreffen, ebenso strafbar wie Tathandlungen, die sich auf virtuelle Darstellungen beziehen101. Allerdings ist der Strafrahmen enger, soweit nicht tatsächliche Handlungen mit Kindern dargestellt werden.

Absatz 1 Buchstabe f des Übereinkommens verlangt die Strafbarkeit von Personen, die sich mittels Informations- und Kommunikationstechnologien wissentlich Zugriff auf Kinderpornografie verschaffen. Dadurch soll auch derjenige, welcher Kinderpornografie online betrachtet, ohne Inhalte herunterzuladen, bestraft werden kön-

99 Für sich oder eine andere Person.

100 http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1935/Vorlage.pdf;

101 Vgl. Botschaft über die Änderung des StGB und MStG vom 10. Mai 2000, BBl 2000 2983; Meng/Schwaibold, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N 28 zu Art. 197.