Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten

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nen102. Artikel 197 Ziffer 3bis VE-StGB gemäss Strafrahmenharmonisierungsgesetz umfasst – im Gegensatz zum geltenden Recht – auch den besitzlosen Konsum harter Pornografie und erklärt diesen als strafbar. Diese Änderung wurde vorgeschlagen, um die Motion Schweiger (06.3170)103 umzusetzen. Die Umsetzung der vorgeschlagenen Änderung würde auch dazu führen, dass das schweizerische Recht den diesbezüglichen Anforderungen des Übereinkommens, welche weniger weit gehen als die gemäss Vorentwurf Strafrahmenharmonisierungsgesetz vorgeschlagene Lösung, genügt. Von der Vorbehaltsmöglichkeit der Konvention gemäss Absatz 4 zu Buchstabe f muss demnach nicht Gebrauch gemacht werden.

Gemäss Artikel 20 Absatz 2 der Konvention bedeutet "Kinderpornografie" jedes Material mit der bildlichen Darstellung eines Kindes bei wirklichen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen oder jede Abbildung der Geschlechtsteile eines Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken. Diese Definition stimmt – abgesehen vom personellen Anwendungsbereich104– mit derjenigen der Pornografie im Schweizerischen Recht überein, wobei nach hiesigem Recht nicht nur Darstellungen, sondern auch Darbietungen darunter fallen: Die Botschaft105 bezeichnet als Pornografie Darstellungen oder Darbietungen sexuellen Inhalts, "die sexuelles Verhalten aus seinen menschlichen Bezügen heraustrennen und dadurch vergröbern und aufdringlich wirken lassen". Im Vordergrund stehen sich auf den Genitalbereich konzentrierende Darstellungen106.

Wie oben ausgeführt ist im Schweizerischen Recht sowohl Real- wie auch Fiktivpornografie, die Kinder betrifft, strafbar107. Das Anbringen eines Vorbehalts nach Absatz 3 erstes Lemma betreffend virtuelles pornografisches Material (Abs. 1 Bst. a und e; Herstellen und Besitz) ist demnach nicht notwendig.

2.6.3.2 Revision des Strafgesetzbuches

In den einschlägigen internationalen Übereinkommen, die sich mit dem Schutz von Kindern befassen108, wird bezüglich Kinderpornografie wiederholt eine Altersgrenze von 18 Jahren postuliert, zuweilen verbunden mit einer Erklärungs- oder Vorbehaltsmöglichkeit. Entsprechend umfasst der personelle Anwendungsbereich auch des vorliegenden Übereinkommens Personen unter 18 Jahren (Art. 3 Konvention;

102Vgl. Erläuternder Bericht zur Konvention Ziffer 140.

10306.3170 s Mo. Ständerat (Schweiger). Bekämpfung der Cyberkriminalität zum Schutz der

Kinder auf den elektronischen Netzwerken.

104Vgl. Ziffer 2.6.3.2.

105Vgl. Botschaft über die Änderung des StGB und des MStG vom 26. Juni 1985, BBl 1985

II 1009

106 Vgl. Meng/Schwaibold, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N 14 zu Art. 197.

107 Vgl. Meng/Schwaibold, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N 14 N 28 zu Art. 197; Botschaft über die Änderung des StGB und des MStG vom 10. Mai 2000, BBl 2000 2943.

108 Namentlich das UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. Nov. 1989, SR 0.107, das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie vom 25. Mai 2000, SR 0.107.2, die Europäische Konvention über die Cyberkriminalität vom 23. Nov. 2001 (ETS 185).