Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten

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das Übereinkommen eröffnet hier keine Vorbehaltsmöglichkeit109). Als "Kinder" im Sinne von Artikel 197 StGB gelten jedoch gemäss herrschender Lehre Personen unter 16 Jahren110. Dies entspricht dem strafrechtlichen Schutzalter nach Artikel 187 StGB (Sexuelle Handlungen mit Kindern). Das zivilrechtliche Mündigkeitsalter liegt hingegen bei 18 Jahren (Art. 14 ZGB).

Um den Anforderungen der Konvention zu genügen, müssen die Ziffern 3, 3bis und 4 von Artikel 197 VE-StGB in der Fassung des Strafrahmenharmonisierungsgesetzes dahingehend geändert werden, dass Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einen strafrechtlichen Schutz vor der Mitwirkung bei sexuellen Darstellungen geniessen. Der Begriff "Kinder" in den Ziffern 3, 3bis und 4 ist deshalb durch "unmündige Person" zu ersetzen. Diese Anpassung hat zur Folge, dass einerseits dem Aspekt des Jugendschutzes verstärkt Rechnung getragen und andererseits einer gewissen Unbestimmtheit bezüglich der Altersgrenze im Gesetzestext ein Ende gesetzt wird.

Die Altersgrenze in Artikel 197 Ziffer 1 StGB soll hingegen bei 16 Jahren belassen werden und weiterhin dem Schutzalter in Artikel 187 StGB (Sexuelle Handlungen mit Kindern) entsprechen. Die Schutzaltersgrenze von 16 Jahren in Artikel 187 StGB war bei ihrer Einführung stark umstritten. Die Expertenkommission hatte vorgeschlagen, die Altersgrenze wie in Deutschland und Österreich bei 14 Jahren festzusetzen. Die aktuelle Grenze von 16 Jahren wird von einem Teil der Lehre als zu wenig liberal kritisiert. Ein zu hoch angesetztes Schutzalter hätte jedoch die Konsequenz, dass Verhaltensweisen kriminalisiert werden, von denen keine Beeinträchtigung der regulären sexuellen Entwicklung zu befürchten ist111. In dieser Hinsicht ist im Übrigen unklar, ob und inwieweit Jugendliche durch den Kontakt mit weicher Pornografie in ihrer sexuellen Entwicklung überhaupt gestört werden können112. Unter diesen Umständen erscheint eine Erhöhung des Schutzalters auf 18 Jahre in dieser Bestimmung als nicht sinnvoll.

Gemäss Konvention ist ein Vorbehalt für Fälle möglich, in denen pornografische Bilder von sexuell mündigen Kindern (16- und 17-Jährige) von ihnen mit ihrer Zustimmung und allein zu ihrem persönlichen Gebrauch hergestellt worden sind und sich in ihrem Besitz befinden (Absatz 3 zweites Lemma)113. Indem in Umsetzung der Konvention der Geltungsbereich in Artikel 197 Ziffern 3, 3bis und 4 VE-StGB auf "unmündige Personen" ausgedehnt wird, würden dadurch auch einvernehmliche Handlungen unter jugendlichen Unmündigen kriminalisiert, für die ein Strafbedürfnis nicht erkennbar ist. Um dies zu verhindern, hält die neue Ziffer 4ter von Artikel

109Vgl. auch Art. 48 der Konvention, wonach keine anderen als die ausdrücklich vorgesehe-

nen Vorbehalte zulässig sind.

110Vgl. Meng/Schwaibold, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N 21 ff. zu Art.

197.

111 Vgl. Maier, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N 3 zu Art. 187; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Auflage, Bern 2010, § 7 N 6.

112 Vgl. Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Auflage, Bern 2010, §10 N 10; Jenny/Schubarth/Albrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, BT, 4. Band, Bern 1997, N 12 zu Art. 197.

113 Mit dieser Vorbehaltsmöglichkeit werden insbesondere sexuell mündige Paare bis 18 Jahre anvisiert. Dass mindestens zwei Personen beteiligt sein müssen, ergibt sich aus dem Wortlaut der Konvention, der die Zustimmung der betroffenen Personen zum entsprechenden Verhalten fordert.