Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten
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197 VE-StGB fest, dass unmündige Personen von mehr als 16 Jahren, die voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren, straflos bleiben. Dies bedeutet beispielsweise, dass ein 17-Jähriger, der von seiner 16-jährigen Freundin mit deren Einverständnis ein Foto mit pornografischem Charakter herstellt und dieses anschliessend betrachtet, sich nicht strafbar macht.
Entsprechend ist von der Vorbehaltsmöglichkeit in Absatz 3 zweites Lemma Gebrauch zu machen.
2.6.4 Art. 21 Straftaten betreffend die Mitwirkung eines Kindes an pornografischen Darbietungen
Die Vertragsstaaten werden verpflichtet, das vorsätzliche Anwerben oder Veranlassen eines Kindes zur Mitwirkung an pornografischen Darbietungen (Abs. 1 Bst. a), die Nötigung eines Kindes zur Mitwirkung an pornografischen Darbietungen oder Gewinnerzielung hieraus oder sonstige Ausbeutung eines Kindes zu solchen Zwecken (Abs. 1 Bst. b) sowie den wissentlichen Besuch pornografischer Darbietungen, an denen Kinder mitwirken (Abs. 1 Bst. c), strafbar zu erklären. Es ist den Vertragsstaaten überlassen, den Begriff "pornografische Darbietungen" zu definieren (beispielsweise, ob sie öffentlich sein müssen oder privat sein können, kommerziell oder nicht kommerziell sind114). Die Bestimmung zielt im Wesentlichen auf organisierte Live-Darbietungen von Kindern mit eindeutig sexuellem Inhalt ab.
2.6.4.1 Geltendes Recht
Anwerben oder Veranlassen eines Kindes zur Mitwirkung an pornografischen Darbietungen (Art. 21 Abs. 1 Bst. a Konvention)
Hier ist zunächst zu unterscheiden, ob das Anwerben bzw. das Veranlassen des Kindes zur Mitwirkung an einer pornografischen Darbietung von derselben Person ausgeführt wird, die für die Durchführung der Darbietung verantwortlich ist, oder nicht.
Im erstgenannten Fall besteht Strafbarkeit wegen Artikel 187 Ziffer 1 Absatz 2 StGB (sofern das Opfer das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat) sowie Artikel 197 Ziffer 3 VE-StGB wegen harter Pornografie (insbesondere Zeigen einer Vorführung). Wird die Darbietung nicht durchgeführt, könnte das Anwerben oder Veranlassen eines Kindes allenfalls als Versuch zu Artikel 187 Ziffer 1 Absatz 2 StGB oder zu Artikel 197 Ziffer 3 VE-StGB angesehen werden. Die in der Konvention umschriebenen Tathandlungen setzen nun allerdings zeitlich früh ein und es ist fraglich, ob diese Verhaltensweisen stets bereits als Versuch zur Haupttat angesehen werden können.
Ist der Täter für die Durchführung der Darbietung nicht verantwortlich, kommt allenfalls ein Versuch des Verleitens im Sinne von Artikel 187 Ziffer 1 Absatz 2 StGB in Betracht. Allerdings ist Artikel 187 Ziffer 1 StGB nur auf Kinder unter 16
114 Vgl. Erläuternder Bericht zur Konvention Ziffer 147.