Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten

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Jahren anwendbar. Die Konvention hingegen verlangt den entsprechenden Schutz vor Anwerbung/Veranlassung zu pornografischen Darbietungen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. Da nach schweizerischem Recht die versuchte Gehilfenschaft nicht strafbar ist115, kann jedenfalls das reine Anwerben eines über 16- jährigen Kindes, ohne dass dieses später an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, nicht bestraft werden.

Um den Anforderungen der Konvention zu genügen, muss das Strafgesetzbuch deshalb entsprechend ergänzt werden (Art. 197 Ziff. 2bisStGB (neu); Vgl. Ziff. 2.6.4.2).

Nötigen eines Kindes zur Mitwirkung an pornografischen Darbietungen (Art. 21 Abs. 1 Bst. b Konvention)

Tathandlungen nach Absatz 1 Buchstabe b werden durch Artikel 187 (Sexuelle Handlungen mit Kindern) in Verbindung mit Artikel 189 und/oder Artikel 190 StGB abgedeckt, sofern das Kind unter 16 Jahre alt und der Täter mehr als drei Jahre älter ist; in allen anderen Fällen kommen Artikel 189 (Sexuelle Nötigung) und/oder Artikel 190 StGB (Vergewaltigung) zur Anwendung. In Artikel 189 StGB wird als das vom Opfer abgenötigte Verhalten zwar nur "Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung" genannt, nicht aber der Zwang zur Vornahme einer sexuellen Handlung. Da diese Formulierung auf einem offensichtlichen Versehen beruht, erfüllt den Tatbestand auch die Nötigung, die sexuelle Handlung am Täter, an sich selbst oder an einem Dritten vorzunehmen116.

Die weiteren in Absatz 1 Buchstabe b genannten Tathandlungen – die Gewinnerzielung aus der pornografischen Darstellung oder die sonstige Ausbeutung eines Kindes zu solchen Zwecken – werden über die Mittäterschaft oder allenfalls die Gehilfenschaft bestraft. Gemäss Lehre ist ein Indiz für Mittäterschaft das Interesse an der Tat, insbesondere die anteilsmässige Beteiligung an der Beute117.

Wissentlicher Besuch pornografischer Darbietungen, an denen Kinder mitwirken (Art. 21 Abs. 1 Bst. c Konvention)

Die Vertragsparteien werden verpflichtet, den wissentlichen Besuch pornografischer Darbietungen, an denen Kinder mitwirken, strafbar zu erklären. Diese Tathandlungen werden im geltenden schweizerischen Strafrecht nicht explizit geregelt. Denkbar wäre psychische Gehilfenschaft zu einem entsprechenden Tatbestand, namentlich zu sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Diese Konstellation deckt jedoch nicht die Gesamtheit an denkbaren Fällen ab, insbesondere bezüglich des Alters der Opfer118: Das geltende Recht vermag deshalb Artikel 21 Ziffer 1 Buchstabe c der Konvention nur teilweise zu entsprechen.

115 Vgl. Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 25 N8.

116 Vgl. BGE 127 IV 198; Jenny/Schubarth/Albrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, BT, 4. Band, Bern 1997, N 37 zu Art. 189.

117 Vgl. Trechsel et al, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 24 N 15.

118 Artikel 187 StGB betrifft Kinder unter 16 Jahren.