Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten

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Nach geltendem Recht ist der Konsum von harter Pornografie nur strafbar, wenn der Täter auch entsprechenden Besitz hat (Art. 197 Ziff. 3bis StGB). Wer sich hingegen Darstellungen von Kinderpornografie zeigen lässt, bleibt straflos, da der Konsum allein kein Herrschaftsverhältnis über das Tatobjekt herbeiführt oder aufrechterhält. Es liegt kein Besitz im Sinne des Strafgesetzbuches vor119.

Wie vorstehend120 ausgeführt, soll neu – in Umsetzung der Motion 06.3170 Schweiger – auch der besitzlose Konsum von harter Pornografie strafbar werden. Wenn in Ziffer 3bis von Artikel 197 VE-StGB der Begriff "Kinder" durch "Unmündige" ersetzt wird (wie vorstehend unter Ziff. 2.6.3.2 ausgeführt) ist damit auch Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Konvention abgedeckt

2.6.4.2 Revision des Strafgesetzbuches

Entwurf zu Artikel 197 Ziff. 2bis StGB (neu)

2bis Wer eine unmündige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Sprachlich soll nicht der in der Konvention genannte Ausdruck "Darbietung", sondern der in Artikel 197 StGB bereits gebrauchte Begriff "Vorführung" verwendet werden.

Entwurf zu Art 197 Ziff. 3bis StGB (neu, VE-StGB in der Fassung des Strafrahmenharmonisierungsgesetzes)

3bis Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder Gewalttätigkeiten mit Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten mit unmündigen Personen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum eine Tathandlung nach Ziffer 3 Absatz 1 begeht, wird:

a. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft;

b. sofern die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten mit unmündigen Personen zum Inhalt haben, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Damit können in Zukunft auch Besucher von Kinovorführungen mit harter Pornografie oder eben Zuschauer von pornografischen Darbietungen, an denen unmündige Personen mitwirken, bestraft werden.

Mit diesen Revisionen genügt die Schweiz den Anforderungen der Konvention.

Von der Vorbehaltsmöglichkeit nach Artikel 21 Absatz 2, wonach Absatz 1 Buchstabe c auf Fälle beschränkt werden kann, in denen Kinder nach Absatz 1 Buchstabe a oder b angeworben oder genötigt worden sind, macht die Schweiz keinen

119 Vgl. Bundi, Der Straftatbestand der Pornografie in der Schweiz, Bern 2008, Ziffer 2.3.6.4.2. N 303.

120 Vgl. Ziffer 2.6.3.1.