Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten
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Gebrauch, womit ein umfassender Schutz von Kindern vor Ausbeutung und Missbrauch gewährleistet werden kann.
2.6.5 Art. 22 Unsittliches Einwirken auf Kinder
Die Vertragsstaaten müssen nach Artikel 22 das sexuell motivierte Veranlassen eines Kindes, bei sexuellem Missbrauch oder sexuellen Handlungen anwesend zu sein, strafbar erklären. Das Kind muss an den sexuellen Handlungen nicht teilnehmen. Massgebend für die Strafbarkeit ist die Altersgrenze gemäss Artikel 18 Absatz 2 der Konvention. Im schweizerischen Recht beträgt diese 16 Jahre.
Solche Tathandlungen können die psychische Gesundheit von Kindern gefährden, indem die Persönlichkeit massgeblich beeinträchtigt wird, namentlich durch ein verzerrtes Bild von Sexualität und persönlichen Beziehungen. Es ist den Vertragsstaaten überlassen, den Begriff "Veranlassen" zu interpretieren. In Frage kommen beispielsweise Gewalt, Zwang, Verführung, Versprechen121.
Nach Artikel 187 Ziffer 1 StGB ist unter anderem strafbar, wer ein Kind unter 16 Jahren in eine sexuelle Handlung einbezieht. Mit "Einbeziehen" sind diejenigen sexuellen Handlungen des Täters gemeint, die er vor dem Kind vornimmt, wobei es zu keinen körperlichen Berührungen zwischen Täter und Opfer kommt. Das Kind wird durch gezieltes Verhalten als Zuschauer in sexuelle Handlungen einbezogen122. Sind Zwang oder Gewalt im Spiel, sind Konkurrenzen zu den entsprechenden Tatbeständen, namentlich zu Artikel 189 StGB, zu prüfen.
Die Anforderungen von Artikel 22 der Konvention werden von Artikel 187 StGB somit vollständig erfüllt.
2.6.6 Art. 23 Kontaktanbahnung zu Kindern zu sexuellen Zwecken (sog. "Grooming")
2.6.6.1 Anforderungen der Konvention
Nach Artikel 23 müssen die Vertragsstaaten den Vorschlag eines Erwachsenen, ein Kind mit dem Ziel zu treffen, eine Straftat nach den Artikeln 18 Absatz 1 Buchstabe a (sexuelle Handlungen mit Kindern) oder 20 Absatz 1 Buchstabe a (Herstellung von Kinderpornografie) zu begehen, strafbar erklären, wenn diesem Vorschlag konkrete Handlungen für das Treffen folgen. Weitere Voraussetzung für die Strafbarkeit ist auch hier, dass das Opfer die Altersgrenze gemäss Artikel 18 Absatz 2 der Konvention noch nicht erreicht hat, d.h. nach schweizerischem Recht 16 Jahre. Der Vorschlag erfolgt mittels Informations- und Kommunikationstechnologien. Die vorliegende Konvention ist das erste internationale Instrument, das zur Strafbarerklärung eines solchen Verhaltens verpflichtet.
Um strafrechtlich relevant zu sein, muss der Vorschlag für ein Treffen von konkreten Handlungen, die zum Treffen führen, gefolgt werden, indem der Täter bei-
121 Vgl. Erläuternder Bericht zur Konvention Ziff. 154.
122 Vgl. Maier, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N 13 zu Art. 187 StGB.