Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten

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2.6.6.3 Schaffung eines neuen Straftatbestandes?

Unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage ist zu prüfen, ob die Schaffung eines separaten Straftatbestandes des "Grooming" für die Umsetzung der Konvention notwendig und innerstaatlich angezeigt ist126.

Eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, wonach bereits das sexuell motivierte Chatten mit einem Kind strafbar wäre, ist grundsätzlich denkbar. Dies wird jedoch von Artikel 23 der Konvention, welche zusätzliche konkrete Handlungen voraussetzt, klarerweise nicht verlangt. Hinzu kommt, dass die Möglichkeiten des geltenden Rechts vermutlich (noch) nicht vollständig ausgeschöpft werden. Wenn der Dialog im Internet für eine Verurteilung wegen strafbaren Versuchs der sexuellen Handlungen mit einem Kind nach Artikel 187 Ziffer 1 alinea 1 StGB bzw. der Herstellung von Kinderpornografie nach Artikel 197 Ziffer 3 StGB noch nicht ausreicht, ist vermehrt die Anwendung von Artikel 197 Ziffer 1 StGB (sofern pornografische Aussagen), Artikel 187 Ziffer 1 Alinea 2 StGB (Chatdialoge, in denen ein Verdächtiger das Kind zur Vornahme sexueller Handlungen an sich selber verleitet) sowie Artikel 187 Ziffer 1 Alinea 3 StGB (Chatdialoge, in denen ein Verdächtiger ein Kind in sexuelle Handlungen, welche er an sich selber vornimmt, miteinbezieht) zu prüfen. Zudem wird zur Zeit im Bereich der präventiven verdeckten Fahndung auf kantonaler Ebene im Polizeirecht eine gesetzliche Grundlage erarbeitet (Musterregelung der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren, KKJPD), welche eine frühzeitige Intervention ermöglicht. Ein praktischer Zusatznutzen eines separaten Tatbestandes im Sinne von Artikel 23 der Konvention wiederum ist nicht ersichtlich, da bei konkreten weiteren, auf ein Treffen hinführenden Handlungen gleichzeitig auch die Versuchsschwelle im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung überschritten ist. Die Einführung eines separaten Tatbestandes würde sich auf eine symbolische Gesetzgebung beschränken. Aus diesen Gründen ist auf die Einführung eines neuen Tatbestandes des "Grooming" zu verzichten127.

2.6.7 Art. 24 Beihilfe, Anstiftung und Versuch

Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft, die nach Absatz 1 und 2 strafbar zu erklären sind, werden in den Artikeln 22, 24 und 25 StGB geregelt. Alle drei Tatformen sind strafbar, wenn es sich um ein Verbrechen oder Vergehen handelt. Da die Strafnormen durchgehend von Verbrechens- und Vergehenstatbeständen des Strafgesetzbuches erfasst sind, erfüllt die Schweiz die Anforderungen.

126Vgl. auch die Motion Amherd Viola (07.3449). Virtueller Kindsmissbrauch im Internet.

Neuer Straftatbestand. Die Motionärin beauftragte den Bundesrat namentlich, das "Grooming" unter Strafe zu stellen. Der Bundesrat beantragte die Annahme der Motion, behielt sich aber vor, die Notwendigkeit einer entsprechenden Regelung einer eingehenden Prüfung zu unterziehen und den eidgenössischen Räten allenfalls vorzuschlagen, auf eine Ergänzung des Strafgesetzbuches zu verzichten. Der Nationalrat hat die Motion am 19. Dezember 2007 angenommen, der Ständerat am 23. September 2009.

127 Auch unsere Nachbarländer kennen bislang keinen Tatbestand des "Grooming". Schweden, Finnland und Österreich bereiten entsprechende Tatbestände im Strafrecht vor. Australien, Kanada, UK und die USA beispielsweise kennen hingegen bereits einen entsprechenden Tatbestand.