Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten

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spielsweise am Treffpunkt erscheint. Blosse Kommunikation im Sinne des sogenannten "chattens" genügt nicht. Die Vertragsstaaten haben dieses Element bewusst eingefügt im Wissen darum, dass die Schwelle zur Strafbarkeit relativ weit vor der eigentlichen Tathandlung angesiedelt wird. Der Anwendungsbereich umfasst nur die Benützung von Informations- und Kommunikationstechnologien, also namentlich Internet und Mobiltelefone, nicht hingegen reale Kontakte oder nichtelektronische Kommunikation123.

2.6.6.2 Geltende Rechtslage in der Schweiz

Chatforen werden rege zur Kontaktaufnahme mit Kindern und Jugendlichen missbraucht, um mit ihnen aus sexuellen Motiven in Kontakt zu treten, beispielsweise in Form obszöner Äusserungen und Aufforderungen. Das Bundesgericht hat sich zur Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und strafbarem Versuch bei sexuell motiviertem Chatten mit Kindern in BGE 131 IV 105 E. 8.1 wie folgt geäussert: Der entscheidende Schritt zum Versuch, von dem es kein Zurück mehr gibt, kann nicht bereits durch das Chatten überschritten werden. Auch wenn im Chatroom über konkrete Liebesspiele gesprochen wird und der Täter offensichtlich zur Tat entschlossen ist, bleiben solche Handlungen zeitlich und räumlich derart weit von der eigentlichen Tat entfernt, dass keine konkrete Gefahr besteht. Zudem ist die Beweisbarkeit der Festigung des Tatentschlusses zu diesem früheren Zeitpunkt ungenügend. Die möglichen Opfer sind im Chatroom anonymisiert und daher bloss virtuell und nicht physisch betroffen. Das heisst, dass das Chatten mit Kindern in eindeutiger sexueller Absicht und das Erwähnen eines möglichen Treffens zwecks sexueller Handlungen in strafrechtlicher Hinsicht solange zu den straflosen Vorbereitungshandlungen gehört, als dies im Chatroom geschieht. Das Verhalten ist erst dann strafbar, wenn der letzte entscheidende Schritt vorgenommen wird, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt. Macht sich der Verdächtige auf den Weg und begibt sich an den Ort des vereinbarten Treffpunktes, so ist dies gemäss Bundesgericht strafrechtlich relevant, d.h. der Versuch, beispielsweise zur Vornahme sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Artikel 187 Ziffer 1 Absatz 1 StGB, gegeben124. Diese Rechtsprechung wird zum Teil kritisiert125.

123Vgl. Erläuternder Bericht zur Konvention Ziff. 159.

124Siehe dazu auch:

Urteil des Kassationshofs Basel-Stadt vom 13. März 2005: Versuch bejaht. Der Be-

schwerdeführer ist zur Tat entschlossen an den vereinbarten Treffpunkt gereist. Sexuelle Handlungen haben keine stattgefunden, da es sich beim vermeintlichen Opfer um einen verdeckten Ermittler gehandelt hat. Urteil des Berner Obergerichts vom 23. März 2005: Freispruch. Kein Treffen abgemacht. Schwelle des strafbaren Versuches nicht überschritten. Erforderliche Tatnähe nicht gegeben.

125 Bollmann Eva, Straffreiheit für sexuelle Chatdialoge mit Minderjährigen? in: Jusletter vom 6. Juni 2005. Ebenfalls kritisch KOBIK in: Rechtliche Problematik rund um den Chat zwischen Erwachsenen und Kindern, Kritische Darstellung der Rechtsprechung und Empfehlungen für die Praxis, April 2007.