Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten

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keit der Schweizer Gerichte wird in diesen Fällen durch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a StGB (aktives Personalitätsprinzip) abgedeckt. Nach Buchstabe e desselben Absatzes haben die Vertragsstaaten ihre Gerichtsbarkeit zudem dann zu begründen, wenn die Straftat von einer Person begangen wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat. Gemäss Absatz 3 kann sich jedoch jeder Vertragsstaat das Recht vorbehalten, diese Vorschrift nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden. Da die Variante in Absatz 1 Buchstabe e im schweizerischen Recht nicht vorgesehen ist, muss die Schweiz von der genannten Vorbehaltsmöglichkeit Gebrauch machen.

Die Vertragsstaaten müssen sich nach Absatz 2 bemühen, ihre Gerichtsbarkeit zu begründen, wenn die Straftat gegen einen ihrer Staatsangehörigen oder eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, begangen wird. Die Grundlage für die schweizerische Gerichtsbarkeit im Falle der Tatbegehung gegen einen Schweizer findet sich in Artikel 7 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 StGB (passives Personalitätsprinzip). Hat das Opfer hingegen lediglich seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, findet sich im schweizerischen Recht kein Anknüpfungspunkt für eine schweizerische Gerichtsbarkeit. Da die Bestimmung jedoch nicht zwingend formuliert ist, ergibt sich daraus kein Umsetzungsbedarf.

In diesem Artikel von besonderer Bedeutung ist Absatz 4. Die Vertragsstaaten müssen für die Verfolgung der Straftaten nach den Artikeln 18 (sexueller Missbrauch), 19 (Kinderprostitution), 20 Absatz 1 Buchstabe a (Herstellung von Kinderpornografie) und 21 Absatz 1 Buchstaben a und b (Anwerben und Veranlassen eines Kindes zur Mitwirkung an pornografischen Darbietungen sowie Nötigung eines Kindes zur Teilnahme an pornografischen Darbietungen oder zur Gewinnerzielung daraus oder sonstige Ausbeutung eines Kindes zu solchen Zwecken) die notwendigen Massnahmen ergreifen um sicherzustellen, dass ihre Gerichtsbarkeit bezüglich Absatz d (Staatsangehörige) nicht davon abhängt, dass die Handlungen am Tatort strafbar sind. Artikel 5 StGB (Straftaten gegen Unmündige im Ausland) trägt diesen Anforderungen mit wenigen Ausnahmen (vgl. dazu die anschliessend erläuterten notwendigen Ergänzungen) grundsätzlich Rechnung. In der Schweiz kann gestützt auf diese Bestimmung ohne Rücksicht auf das ausländische Recht gegen Personen vorgegangen werden, die im Ausland schwere Sexualdelikte gegen Unmündige begangen haben. Damit wird einerseits auf das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit und andererseits auf die Berücksichtigung des gegebenenfalls milderen Rechts des Begehungsortes verzichtet. Für die Verfolgung der Beschuldigten spielt deren Nationalität keine Rolle. Es wird lediglich vorausgesetzt, dass sie in der Schweiz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b StGB gilt der Verzicht auf die doppelte Strafbarkeit für sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) allerdings nur dann, wenn das Opfer weniger als 14 Jahre alt war. Sinn und Zweck dieses Artikels war in erster Linie der Schutz von Kindern vor Sextourismus. Mit Blick auf die in den Nachbarländern unterschiedlich hohen sexuellen Schutzalter, namentlich wenn sie unter 16 Jahren liegen, wurde die Altersgrenze bei 14 Jahren gezogen132. Da die Mitgliedstaaten zudem gemäss Konvention die Höhe des sexuellen Mündigkeitsal-

132 Vgl. Popp/Levante, Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2007, N 10 zu Art. 5 StGB.