Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten
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Einer näheren Prüfung bedarf lediglich die Strafbarkeit der Teilnahmehandlungen am Versuch der Begehung einer sexuellen Handlung an einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 al.1 StGB) und der Herstellung von Kinderpornografie (Art. 197 Ziff. 3 StGB). Wie oben ausgeführt wird die Verpflichtung, den Tatbestand des "Grooming" (Art. 23 der Konvention) strafbar zu erklären, in der Schweiz über den Versuch zu einer sexuellen Handlung mit einem Kind bzw. zur Herstellung von Kinderpornografie umgesetzt.
Anstiftung ist das Hervorrufen des Vorsatzes zu einer rechtswidrigen Tat. Gehilfe ist, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen fördert. Nach dem Grundsatz der sog. Akzessorietät ist sowohl Anstiftung wie auch Gehilfenschaft bereits vollendet, wenn die Haupttat lediglich versucht wurde128. Sowohl Anstiftung wie auch Gehilfenschaft zu einer versuchten Haupttat sind mithin strafbar, womit die Anforderungen auch bezüglich Artikel 23 der Konvention erfüllt sind129.
Nach Absatz 3 kann sich jeder Staat das Recht vorbehalten, versuchtes "Grooming" nicht strafbar zu erklären bzw. Absatz 2 von Artikel 24 der Konvention entsprechend nicht anzuwenden. Die Schweiz muss von dieser Vorbehaltsmöglichkeit Gebrauch machen, da ein versuchter Versuch nicht strafbar ist.
Damit erfüllt die Schweiz die Anforderungen von Artikel 24 der Konvention.
2.6.8 Art. 25 Gerichtsbarkeit
Absatz 1 verpflichtet jeden Vertragsstaat, seine Zuständigkeit zu begründen, wenn sich die Straftat in seinem Hoheitsgebiet ereignet hat (Bst. a; Territorialitätsprinzip), wenn die Tat an Bord eines Schiffes, das die Flagge dieses Staates führt (Bst. b, Flaggenprinzip), oder an Bord eines Luftfahrzeuges, das nach dem Recht dieses Vertragstaates eingetragen ist (Bst. c), begangen wird. Die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte ergibt sich aus Artikel 3 StGB, Artikel 4 Absatz 2 des Seeschifffahrtsgesetzes130 und Artikel 97 Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes131.
Gemäss Absatz 1 Buchstabe d begründet jede Vertragspartei ihre Gerichtsbarkeit, wenn die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen begangen wird. Die Zuständig-
128Vgl. z.B. Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 2004,
S. 222.
129Anstiftung zum Versuch ist zu unterscheiden von versuchter Anstiftung, bei der die
Anstiftung im Versuchsstadium stecken bleibt, weil der Anstifter seine Bemühungen vorzeitig abbricht, weil es ihm nicht gelingt, im Anzustiftenden einen Tatentschluss zu wecken, oder wenn der Tatentschluss zwar gefasst, aber die Tat nicht versucht wurde. Die-
ses Verhalten ist nur strafbar, wenn es sich bei der Haupttat um ein Verbrechen handelt, vgl. dazu Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, N 12 zu Art. 24 StGB. Gehilfenschaft zum Versuch ist zu unterscheiden von versuchter Gehilfenschaft, bei der es an der Kausalität fehlt oder der Haupttäter nicht einmal einen Versuch begangen hat, und die daher straflos ist, vgl. dazu Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, N 8 zu Art. 25 StGB.
130 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge, SR 747.30.
131 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt, SR 748.0.