Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten
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Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB) nach Erreichen der Volljährigkeit ebenfalls ausreichend lange Zeit, ein Strafverfahren einzuleiten.
Artikel 197 Ziffer 2bis neu (Anwerben oder Veranlassen eines Kindes zur Teilnahme an pornografischen Vorführungen) sieht eine Höchststrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe vor. Das geltende Recht statuiert in Artikel 97 Absatz 2 StGB bezüglich Artikel 197 StGB keine speziellen Verjährungsfristen, d.h. die ordentliche Verjährungsfrist beträgt vorliegend unabhängig vom Alter des Opfers 7 Jahre. Ist das Opfer über 16 Jahre alt, dauert die Verjährungsfrist mindestens bis zum 23. Altersjahr, was im Sinne der Konvention als genügend eingestuft werden kann. Ist das Opfer bei der Begehung der Tat hingegen unter 16 Jahre alt, genügt diese Verjährungsfrist den Anforderungen der Konvention nicht durchgehend, auch wenn in solchen Fällen in der Regel zugleich der Tatbestand von Artikel 187 Ziffer 1 StGB erfüllt ist (vgl. oben Ziff. 2.6.4.1), welcher im Katalog von Artikel 97 Absatz 2 StGB enthalten ist. Für die vollständige Erfüllung von Artikel 33 der Konvention ist daher auch der für eine Umsetzung von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention neu zu schaffende Tatbestand (197 Ziffer 2bis StGB neu) in Artikel 97 Absatz 2 StGB aufzunehmen.
Entwurf zu Artikel 97 Absatz 2
2 Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187), unmündigen Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 182, 189–191, 195 und 197 Ziff. 2bis, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.
Am 30. November 2008 wurde in der Schweiz die Volksinitiative "Für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern" angenommen. Damit ist der neue Artikel 123b BV in Kraft getreten, der besagt, dass die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät und die Strafe für solche Taten unverjährbar sind. Momentan wird der Verfassungsartikel durch eine Revision des StGB und des MStG konkretisiert. Insbesondere müssen im Interesse der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Rechtsanwendung die unbestimmten Begriffe "Kinder vor der Pubertät" und "sexuelle und pornografische Straftaten" genauer bestimmt werden. Der Bundesrat schlägt in der Botschaft zum Bundesgesetz zur Umsetzung von Artikel 123b der Bundesverfassung über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät148 vor, dass folgende Straftaten als unverjährbar gelten sollen: sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Schändung, sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen oder Beschuldigten sowie Ausnützung der Notlage.
Bereits mit der hier vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 97 Absatz 2 StGB genügt das geltende schweizerische Recht den Anforderungen der Konvention. Mit der künftigen Bestimmung über die Unverjährbarkeit gewisser Straftaten wird es sogar noch darüber hinausgehen.
148 http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/kriminalitaet/gesetzgebung/ unverjaehrbarkeit/bot-d.pdf