Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten

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2.7.4 Art. 33 Verjährung

Die Vertragsstaaten werden verpflichtet sicherzustellen, dass die Verjährungsfristen für Straftaten nach den Artikeln 18145, 19 Absatz 1 Buchstaben a und b146 sowie 21 Absatz 1 Buchstaben a und b147 ausreichend lang sind, um die Einleitung der Strafverfolgung zu ermöglichen, nachdem das Opfer volljährig geworden ist, und dass sie im Verhältnis zur Schwere der betreffenden Straftat stehen.

2.7.4.1 Geltendes Recht

Die in Artikel 18 des Übereinkommens umschriebenen Straftaten werden von Artikel 187 - 191 StGB erfasst. Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens umschriebenen Taten werden durch Artikel 195 Absatz 1 StGB abgedeckt. Hingegen sind die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens umschriebenen Tathandlungen im aktuellen Schweizerischen Strafrecht nicht vollständig erfasst; diesbezüglich muss das StGB ergänzt werden (vgl. Art. 195 Alinea 1 StGB neu; Ziff. 2.6.2.2). Tathandlungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens werden vom geltenden Schweizerischen Strafrecht ebenfalls nicht explizit abgedeckt; um den Anforderungen der Konvention zu genügen, muss das StGB entsprechend ergänzt werden (vgl. Art. 197 Ziff. 2bis StGB neu; Ziff. 2.6.4.1). Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens wird durch Artikel 187, 189 und 190 StGB abgedeckt. Daraus ergibt sich bezüglich der Verjährung folgende Sachlage:

Nach Artikel 97 Absatz 2 StGB dauert die Verfolgungsverjährung bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 189 - 191 und 195, die sich gegen Kinder unter 16 Jahren richten, mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers. Da die normale Verfolgungsverjährungsfrist bei den Delikten gemäss Artikel 189 - 191 und 195 StGB 15 Jahre dauert (Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB), bedeutet dies auch für Opfer, die zur Zeit der Tat 16 oder 17 Jahre alt waren, dass sie nach Erreichen der Volljährigkeit ausreichend lange Zeit haben, um die Einleitung eines Strafverfahrens zu bewirken.

2.7.4.2 Revision des Strafgesetzbuches

Artikel 195 Alinea 1 neu ("wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt oder ihre Prostitution fördert, um daraus Vermögensvorteile zu erlangen") macht keine Anpassung von Artikel 97 Absatz 2 StGB notwendig, da Artikel 195 StGB dort bereits genannt ist. Opfer, die zur Tatzeit 16 oder 17 Jahre alt waren, haben dank der

145 Sexueller Missbrauch.

146 Anwerbung oder Zuführung eines Kindes zur Prostitution (Bst. a) sowie Nötigung eines Kindes zur Prostitution, Gewinnerzielung hieraus oder sonstige Ausbeutung eines Kindes zu solchen Zwecken (Bst. b).

147 Anwerbung eines Kindes zur Mitwirkung an pornografischen Darbietungen oder Veranlassung der Mitwirkung eines Kindes an solchen Darbietungen (Bst. a) und Nötigung eines Kindes zur Mitwirkung an pornografischen Darbietungen oder Gewinnerzielung hieraus oder sonstige Ausbeutung eines Kindes zu solchen Zwecken (Bst. b).