Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten

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regelmässig auch die Gefährdungslage entschärft144. Es ist vorgesehen, dass eine beim Bund zu errichtende Zeugenschutzstelle (Art. 1 Bst. b ZeugSG) mit der Durchführung dieser Zeugenschutzprogramme betraut wird. Die Ausgestaltung der einzelnen Schutzprogramme richtet sich dabei individuell nach dem Schutz- und Betreuungsbedürfnis der jeweils gefährdeten Person, so dass insbesondere auch den Bedürfnissen von minderjährigen Zeugen Rechnung getragen werden kann. Zusätzlich wird diese Stelle die kantonalen Polizeibehörden bei Schutzmassnahmen zugunsten von Personen beraten und unterstützen, welche die Voraussetzungen für ein Zeugenschutzprogramm nicht erfüllen (Art. 23 Bst. e ZeugSG).

Schliesslich können Betroffene Anzeige insbesondere wegen Drohung (Art. 180 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) oder wegen eines Körperverletzungsdeliktes (Art. 122, 123 und 126 StGB) erstatten, um sich zu wehren.

(g) Es ist ausserdem sicherzustellen, dass ein unmittelbarer Kontakt zwischen Täter und Opfer in den Räumlichkeiten der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte vermieden wird, sofern die zuständigen Behörden zum Wohl des Kindes oder weil es für die Ermittlungen oder das Verfahren erforderlich ist, nichts anderes beschliessen. Das minderjährige Opfer im Sinne der StPO hat das Recht auf besondere Schutzmassnahmen bei Einvernahmen (Art. 117 Abs. 2 Bst. b StPO). Bei Bedarf sind weitere Schutzmassnahmen möglich, etwa um sicherzustellen, dass ein unmittelbarer Kontakt zwischen Opfer und Täter bzw. Täterin in den Räumlichkeiten der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte vermieden wird (Art. 152 i.V.m Art. 149 StPO).

Nach Absatz 2 stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Opfer bereits von ihrem ersten Kontakt mit den zuständigen Behörden an zu Informationen über die einschlägigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren haben. Opfer im Sinne der StPO können sich vor einem Verfahren von einer Opferberatungsstelle nach OHG beraten lassen.

Gemäss Absatz 3 muss jede Vertragspartei sicherstellen, dass die Opfer, sofern gerechtfertigt unentgeltlich, einen Rechtsbeistand erhalten, wenn sie als Partei im Strafverfahren auftreten können. Wie erwähnt kann sich gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung ein Opfer als Privatklägerschaft am Verfahren beteiligen. Damit hat es das Recht, zur Wahrung seiner Interessen einen Rechtsbeistand beizuziehen (Art. 107 Abs. 1 Bst. c und Art. 127 StPO). Zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche kann die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege gewähren (Art. 136 StPO).

Jede Vertragspartei sieht nach Absatz 4 die Möglichkeit vor, dass die Justizbehörden einen besonderen Vertreter für das Opfer bestellen, sofern das Opfer in dem Strafverfahren als Partei auftreten kann und die Inhaber elterlicher Sorge wegen eines Interessenskonflikts zwischen ihnen und dem Opfer von der Vertretung des Kindes in diesem Verfahren ausgeschlossen sind. Grundsätzlich werden Kinder und Jugendliche in einem Prozess durch ihre Eltern vertreten (Art. 296 ff. ZGB). Bei Vorliegen einer Intereressenkollision wird die Vertretungsmacht der Eltern beschränkt; es ist

144 Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Bekämpfung des Menschenhandels und zum Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz vom 17. November 2010, BBl 2011 66.