Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten
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(d) Zusätzlich werden die Vertragsparteien verpflichtet, den Opfern geeignete Hilfsdienste zur Verfügung zu stellen, damit ihre Rechte und Interessen in gebührender Weise vorgetragen und berücksichtigt werden. Wie bereits erwähnt kann sich gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung ein Opfer als Privatklägerschaft am Verfahren beteiligen. Damit hat es das Recht, zur Wahrung seiner Interessen einen Rechtsbeistand beizuziehen (Art. 107 Abs. 1 Bst. c und Art. 127 StPO). Zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche kann die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege gewähren, falls bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 136 StPO).
(e) Die Vertragsstaaten haben das Privatleben, die Identität und das Bildnis der Opfer zu schützen und Massnahmen zu treffen, um die öffentliche Verbreitung von Informationen zu verhindern, die zur Identifikation der Opfer führen könnte. Das Opfer im Sinne der StPO hat das Recht auf Persönlichkeitsschutz (Art. 117 Abs. 1 Bst. a StPO). Zum Identitätsschutz vgl. insbesondere Artikel 70 ff. und 74 Absatz 4 StPO.
(f) Die Vertragsparteien haben ausserdem dafür Sorge zu tragen, dass die Opfer und ihre Familien sowie Belastungszeugen vor Einschüchterung, Vergeltung und davor, erneut Opfer zu werden, sicher sind. In Artikel 149 ff. StPO werden verschiedene Schutzmassnahmen aufgeführt, die die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen treffen kann. Es muss dabei Grund zur Annahme bestehen, dass unter anderem eine Zeugin oder ein Zeuge oder eine Auskunftsperson durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem bestimmten verwandtschaftlichen oder anderen Verhältnis steht (Art. 168 Abs. 1 - 3 StPO), einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil aussetzt. Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie der zu schützenden Person die Anonymität zusichert, Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt, die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt, Aussehen oder Stimme der schützenden Person verändert oder diese abschirmt oder die Akteneinsicht einschränkt. Gemäss Artikel 169 Absatz 3 StPO kann eine Person das Zeugnis verweigern, wenn ihr oder einer ihr im Sinne von Artikel 168 Absätze 1 - 3 StPO nahe stehende Person durch ihre Aussage eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht, welcher mit Schutzmassnahmen nicht abgewendet werden kann.
Zudem soll das zukünftige Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG)143 Personen schützen, welche aufgrund ihrer Mitwirkung in einem Strafverfahren des Bundes oder der Kantone einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sind und ohne deren Angaben die Strafverfolgung wesentlich erschwert wäre. Zeugenschutzprogramme stellen jedoch einen schweren Einschnitt in das Leben der Betroffenen dar und sind aufwändig und kostenintensiv. Die Verwendung von Zeugenaussagen bei schwerer Gefährdung soll deshalb vorrangig nur dort erfolgen, wo Delikte der schweren und Schwerstkriminalität aufzuklären sind und der Zeuge zu deren Aufklärung auch substantiell beitragen kann. Ist dies nicht der Fall, so ist auf die entsprechende Zeugenaussage zu verzichten, wodurch sich
143 SR x