Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten
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eine Vertretungsbeistandschaft zur Wahrung der Rechte der Kinder einzusetzen (Art. 306 Abs. 2 i.V.m. 392 Ziff. 2 ZGB). Der Beistand wird durch die Vormundschaftsbehörde ernannt.
Nach Absatz 5 sehen die Vertragsparteien für Gruppen, Stiftungen, Vereinigungen oder staatliche und nichtstaatliche Organisationen die Möglichkeit vor, in entsprechenden Strafverfahren den Opfern beizustehen und/oder sie zu unterstützen, wenn diese einwilligen. Opfer im Sinne der StPO können sich ausser vom Rechtsbeistand von einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 152 Abs. 2 StPO).
Jede Vertragspartei stellt nach Absatz 6 sicher, dass den Opfern die Auskünfte nach diesem Artikel in einer ihrem Alter und ihrer Reife entsprechenden Weise und in einer ihnen verständlichen Sprache erteilt werden. Gemäss Artikel 68 Absatz 1 StPO zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei, wenn eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht versteht oder sich darin nicht genügend ausdrücken kann. Falls das Opfer, das sich als Privatklägerschaft konstituiert, resp. seine gesetzlichen Vertreter aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten nicht in der Lage ist, sich im Verfahren zurecht zu finden und seine Rechte zu wahren, wird ihm allenfalls ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO). Zusätzliche Voraussetzungen sind dabei, dass die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Die Forderung der Konvention, dass den Opfern Auskünfte in einer ihrem Alter und ihrer Reife entsprechenden Weise erteilt werden, wird ausserdem durch Artikel 154 Absatz 4 Buchstabe d StPO umgesetzt. Dort wird festgehalten, dass Minderjährige als Opfer von einer zu diesem Zweck ausgebildeten Ermittlungsbeamtin oder einem entsprechenden Ermittlungsbeamten einvernommen werden. Dadurch und durch die Anwesenheit einer Spezialistin oder eines Spezialisten wird sichergestellt, dass die Befragung und Belehrung bzw. Information des Opfers kindgerecht erfolgt.
Das schweizerische Recht genügt damit den Anforderungen von Artikel 31 der Konvention.
2.7.3 Art. 32 Einleitung des Verfahrens
Diese Bestimmung verpflichtet die Vertragsparteien, die erforderlichen Massnahmen zu treffen um sicherzustellen, dass die Ermittlungen wegen oder die Strafverfolgung von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten nicht von einer Anzeige oder einer Anklage des Opfers abhängig gemacht werden und das Verfahren fortgeführt werden kann, selbst wenn das Opfer seine Aussage widerruft. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass Opfer keine Anzeige erstatten oder diese zurückziehen, weil sie vom Täter bedroht oder eingeschüchtert werden. Gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch sind sämtliche strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität im Sinne der Konvention als Offizialdelikte ausgestaltet. Die Schweiz erfüllt demnach die Anforderungen von Artikel 32 der Konvention.