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Vernehmlassung 2011/43: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und des Militärstrafgesetzes (MStG). Verlängerung der Verfolgungsverjährung · 13 Seiten

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6. Verlängerung der Verjährungsfrist für schwere Vergehen

Die Erhöhung der Verjährungsfrist für schwere Vergehen von 7 auf 10 Jahre wird von 7 Vernehmlassungsteilnehmern explizit gutgeheissen.26

In der Praxis habe sich gezeigt, dass bei Wirtschaftsdelikten die Verjährungsfrist von 7 Jahren zu kurz sei (BL, VD).

AG weist darauf hin, dass die vorgeschlagene Änderung zwar die Verjährungsproblematik vordergründig entschärfe, sie aber nicht beseitige. Es werde immer wieder Strafverfahren geben, bei denen sich die verlängerte Verjährungsfrist als knapp bzw. zu knapp erweisen würde. Hauptursache sei der Umstand, dass die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Tat zu laufen beginne.

SGV ist der Meinung, dass die Anhebung der Verjährung von 7 auf 10 Jahre willkürlich sei. Es sei weder ersichtlich noch werde argumentiert, warum 10 Jahre das richtige Mass sein solle. Es werde auch nicht argumentiert, warum 7 Jahre nicht genügten.

7. Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden

Einige Vernehmlassungsteilnehmer sind der Meinung, die Problematik der Verjährung bei Wirtschaftsdelikten sei nicht primär in den Verjährungsfristen begründet, sondern vielmehr in den mangelnden Ressourcen der Strafbehörden.27 Eine angemessene Bekämpfung von Wirtschaftsdelikten bedingt laut AR, SGB und UNIFR ausreichende und geeignete personelle Ressourcen. FDP würde es vielmehr begrüssen, wenn Strafverfahren durch organisatorische Massnahmen beschleunigt würden (ähnlich SVP).

CP und CVAM weisen zudem darauf hin, dass eine Schwierigkeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten auch in den Möglichkeiten der prozessualen Verzögerungstaktiken liege.

Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Vorlage auf die Kantone merkt JU an, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Revision Auswirkungen auf den personellen Bestand der Strafverfolgungsbehörden haben werde; dies aufgrund vermehrter Anzeigen (ähnlich UNIFR).

BE ist der Ansicht, dass eine generelle Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung höhere Strafverfolgungskosten bewirke, ohne dass dem ein kriminalpolitischer Mehrwert gegenüberstehe.

SGV kritisiert, dass in der Vorlage Schätzungen zu den Regulierungskosten fehlen würden. Die gemachten Angaben seien verkürzt und unterschätzten die volkswirtschaftlichen Kosten.

8. Auswirkung der Revision auf andere Gesetze

Gemäss DSB ist die generelle Verlängerung der Verjährungsfrist nicht akzeptabel, weil über Artikel 60 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR) auch die zivilrechtliche Verjährungsfrist verlängert werde (ähnlich FER).

UNIGE ist in Bezug auf die Auswirkungen auf andere Gesetze der Auffassung, die Analyse sei etwas zu kurz geraten. Zu erwähnen wäre, dass Artikel 60 Absatz 2 OR im Rahmen der Revision der Verjährung des Haftpflichtrechts aufgehoben werden solle. Auch schweige sich die Vorlage darüber aus, was die Verlängerung der Verjährungsfrist für Auswirkungen auf diejenigen Vergehen habe, die mit einer «Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe»

26 AG, BL, GE, LU, OW, VD; UNIGE. 27 NW; ähnlich FDP; VSU, CP, CVAM.