Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/43: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und des Militärstrafgesetzes (MStG). Verlängerung der Verfolgungsverjährung · 13 Seiten

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− 30 Jahre für Straftaten, die mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bedroht werden;

− 20 Jahre für Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren bedroht wer-

den;

− 10 Jahre für Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe be-

droht werden;

− 5 Jahre für Straftaten, die mit einer anderen Strafe bedroht werden.

Die Unverjährbarkeit und die sehr lange Frist von 30 Jahren hätten bei sehr schweren Straftaten ihre Berechtigung. Der Vorschlag komme zudem dem Anliegen der Motionäre entgegen und gehe weiter als der Vorschlag des EJPD, indem für sehr schwere Straftaten eine Erhöhung der Verjährungsfrist von 15 auf 20 Jahre gefordert werde. Für leichte Straftaten solle die Verjährungsfrist hingegen auf 5 Jahre reduziert werden.

SGB ist der Auffassung, dass die Sanktionen im Bereich der Wirtschaftskriminalität verstärkt werden müssten, insbesondere dort, wo sich die Wirtschaftskriminalität ungünstig auswirkt (z.B. im Bereich der Arbeitnehmer, Löhne, Steuern, Sozialversicherungen). Schliesslich müsse insbesondere der Schutz vor Entlassungen und von «Whistleblowers» verstärkt werden.

12. Weitere Hinweise

Revision MStG

GE stellt die Frage, ob es notwendig sei, die Änderung der Verjährungsfrist im StGB auch im MStG vorzunehmen.

Verjährungsfrist bei Übertretungstatbeständen

LU weist darauf hin, dass es im Nebenstrafrecht und im kantonalen Verwaltungsrecht eine Vielzahl von Straftatbeständen gebe, welche lediglich mit Busse bedroht seien (Art. 335 Abs. 1 und 2 StGB). Diese würden bei vorsätzlicher Begehung eine ganz erhebliche Tatschwere aufweisen. Oft seien es auch Verstösse, die sachverhaltsmässig kompliziert seien und sogar Gutachten erforderlich machten und damit zeitintensiv seien. In solchen Fällen seien 3 Jahre bis zum erstinstanzlichen Urteil sehr kurz bzw. oft zu kurz (ähnlich JU).

Unternehmensstrafrecht

UNIFR bemängelt, dass die Problematik der Unternehmensstrafbarkeit (Art. 102 StGB) und ihrer Verjährung nicht berücksichtigt worden sei. Da Artikel 102 StGB ein Übertretungstatbestand darstelle, gelte immer noch die 3-jährige Verjährungsfrist.

Nichtbewährung (Art. 46 Abs. 5 und Art. 89 Abs. 4 StGB)

GL weist auf die sehr kurzen Verwirkungsfristen in Artikel 46 Absatz 5 und Artikel 89 Absatz 4 StGB hin. Gemäss diesen Bestimmungen könne bei Nichtbewährung der Widerruf einer Vorstrafe bzw. die Rückversetzung in den Strafvollzug bei bedingter Entlassung nicht mehr angeordnet werden, wenn im Zeitpunkt des Urteils mehr als 3 Jahre seit Ablauf der Probezeit vergangen seien. Vor der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches im Jahre 2007 habe diese Frist noch 5 Jahre betragen. Diese verkürzte Frist habe in der Praxis wiederholt dazu geführt, dass ein Widerruf (vor allem bei massiver Rückfalldelinquenz) nicht mehr möglich gewesen sei, weil die Untersuchung und das Strafverfahren nicht selten mehr als 3 Jahre dauerten. Dazu komme, dass die Widerrufsfrist auch nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils weiterlaufe, wenn dieses angefochten werde.